Gemeinnützige GmbH oder gemeinnütziger Verein - welche Rechtsform für welchen Zweck?

Von: Hartmut Fischer
Stand: 3. Mai 2011
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GmbH und gGmbH allgemein

Steuern und Sozialversicherung

Keine entscheidenden Steuervorteile

Häufig wird auch von steuerlichen Vorteilen der gGmbH gegenüber dem Verein gesprochen. Doch auch hier gibt es keine wesentlichen Unterschiede, da auch bei der gGmbH wie beim Verein zwischen Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterschieden wird. Die Steuerbefreiungen beziehen sich in beiden Bereichen ausschließlich auf den Zweckbetrieb zur Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und die Vermögensverwaltung. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten ebenfalls sowohl im Verein als auch in der gGmbH lediglich die allgemeinen Freibeträge von 5.000 Euro bei der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Achtung: Diese Beiträge gelten ab 2009, davor lagen die Freibeträge bei 3.835 Euro (Körperschaftssteuer) beziehungsweise 3.900 Euro (Gewerbesteuer).

Soweit im Zweckbetrieb Umsatzsteuer anfällt, kann sowohl im Verein als auch bei der gGmbH der verminderte Steuersatz (zurzeit sieben Prozent) angesetzt werden.

Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig

Natürlich kann der Geschäftsführer der GmbH mit einem angemessenen Gehalt entlohnt werden, wenn dies der Gesellschaftervertrag vorsieht bzw. die Gesellschafterversammlung dies beschließt. Insofern besteht auch hier kein grundlegender Unterschied zum Verein, der einen Vorstand ebenfalls entlohnen kann, wenn die Satzung des Vereins nicht dagegen spricht. Aber: Ein großer Unterschied ergibt sich bei Geschäftsführern der gGmbH, wenn diese gleichzeitig als Gesellschafter durch ihre Einlage einen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben. Diese Geschäftsführer werden dann als Freiberufler angesehen, für die keine Sozialversicherungspflicht besteht. Bei hauptamtlichen Vereinsvorständen hingegen handelt es sich in nahezu allen Fällen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

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