Genossenschaft: Rechtsform-Alternative für kooperationswillige Selbstständige

In einer "eingetragenen Genossenschaft" (eG) können auch Webworker und andere Dienstleister größere Aufträge abwickeln, gemeinsam Akquise betreiben und günstiger einkaufen.

Von: Robert Chromow
Stand: 29. März 2012 (aktualisiert)
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Der Rechtsform-Klassiker Genossenschaft wurde vor ein paar Jahren runderneuert und ist seitdem deutlich praxistauglicher. Die formalen Hürden sind noch immer recht hoch. Trotzdem sind Genossenschaften längst nicht nur für die Landwirtschaft sinnvoll, sondern auch für kleine Unternehmen und Freiberufler attraktiv. Der Begriff "Genossenschaft" mag noch immer etwas altväterlich klingen und dieses Kooperationsmodell wird immer noch nur selten als ernsthafte Rechtsform-Alternative betrachtet - aber ein näherer Blick lohnt sich.

Die Uno hat 2012 zum Internationalen Jahr der Genossenschaften ausgerufen. Das überrascht vielleicht - der Begriff "Genossenschaft" wird in Deutschland landläufig mit Arbeiterbewegung, Verbandsmeierei, 19. Jahrhundert und Versorgungsmentalität in Verbindung gebracht. Dabei könnte die "eG" angesichts wirtschaftlicher Zentralisierung und wachsenden Wettbewerbsdrucks eine attraktive und durchaus zeitgemäße Rechtsform für Kooperationen von Kleinunternehmen und Freiberuflern sein.

UNO-Logo zum Internationalen Jahr der GenossenschaftenDas sehen auch die Vereinten Nationen so: Für UNO-Generalsekretär Ban-Ki Moon zeigt die weltweite Genossenschafts-Praxis, dass sich erfolgreiches wirtschaftliches Handeln und soziale Verantwortung miteinander verbinden lassen. Die Weltorganisation hat 2012 denn auch zum "Internationalen Jahr der Genossenschaften" ausgerufen. Das wiederum war für den Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband Anlass, die Kampagne "Ein Gewinn für alle" zu starten.

Von wegen 'Auslaufmodell'

Die gute alte Genossenschaft hat im Zuge der Modernisierung vor ein paar Jahren ihren Namensgeber und männlichen Grundpfeiler verloren: Sie kommt seitdem ganz ohne "den Genossen" aus und besteht aus geschlechtsneutralen "Mitgliedern". Auch der "Zehnteil" (jetzt "Zehntel") und das "Statut" (jetzt: "Satzung") sind der redaktionellen Runderneuerung zum Opfer gefallen. Dafür lebt aber immerhin die "Generalversammlung" weiter: Sie musste (noch) nicht der schlichten Mitgliederversammlung weichen - darf dafür aber sogar virtuell abgehalten werden.

Verschwunden ist (leider?) auch eine der schönsten Amtsdeutsch-Perlen überhaupt. Zum Thema Eintrag ins Genossenschaftsregister hieß es früher: "Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstand ob." Inzwischen klingt § 11 Genossenschaftsgesetz weniger antiquiert und sogar halbwegs verständlich - dafür aber auch ziemlich langweilig: "Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden."

Erleichterungen für kleine Genossenschaften

Weitaus wichtiger als die verbalen Schönheitsoperationen sind eine Reihe inhaltlicher Neuregelungen:

  • Die Mindestmitgliederzahl einer Genossenschaft wurde von sieben auf drei gesenkt.

  • Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können auf einen Aufsichtsrat verzichten und kommen mit nur noch einem Vorstandmitglied aus.

  • Für Genossenschaften mit Umsätzen unter zwei Millionen Euro und einer Bilanzsumme von weniger als einer Million Euro gelten vereinfachte Prüfauflagen: Sie müssen ihre Bücher nicht mehr mindestens jedes zweite Jahr komplett prüfen lassen.

  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen wurde erleichtert.

  • Genossenschaften dürfen auch für soziale und kulturelle Zwecke gegründet werden.

Darüber hinaus können sich die Mitglieder einer Genossenschaft auf die Einlage eines Mindestkapitals einigen. Reine Sachgründungen sind ebenso erlaubt wie ausschließlich investierende Mitglieder.

Schließlich ist mit der Europäischen Genossenschaft ("Societas Cooperativa Europaea", SCE) eine neue "supranationale" Rechtsform eingeführt worden, die grenzüberschreitende Aktivitäten von Genossenschaften innerhalb der Europäischen Union erleichtern soll.

Gegenüberstellung altes und neues Genossenschaftsrecht

Eine übersichtliche Darstellung der Änderungen im Genossenschaftsrecht liefert die Synopse (PDF, 574 KB) des Genossenschaftsverbandes.

Gemeinschafts-Unternehmen von Unternehmern

Grundidee der Genossenschaftsbewegung: Personen oder Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden und ähnliche Interessen haben, schließen sich für bestimmte Zwecke zusammen, um ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt zu stärken. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit behalten die Genossenschaftsmitglieder bei.

Bekanntestes Beispiel sind die Einkaufsgenossenschaften, mit deren Hilfe sich Unternehmen (oder auch Verbraucher!) bessere Beschaffungskonditionen sichern. Aber auch Vertriebs- und andere Funktions-Kooperationen sind denkbar, etwa um gemeinsam neue Märkte zu erschließen oder bestimmte betriebliche Aufgaben wirtschaftlicher zu erledigen (wie den IT-Sektor, das Rechnungswesen oder den Personalbereich).

Obwohl solche Unternehmens-Kooperationen in Zeiten der Wettbewerbsverschärfung, Zentralisierung und Globalisierung ausgesprochen zeitgemäß sind, kommt die "eingetragene Genossenschaft (eG)" im Bewusstsein der meisten Geschäftsleute und ihrer Berater kaum vor. Die klassische Form der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessenvertretung kämpft noch immer gegen ihr arg angestaubtes Images an: Tatsächlich existieren zwar zahlreiche Produzenten- und Beschaffungs-Genossenschaften, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft und des Wohnungsbaus. Bei Freiberuflern und kleineren Gewerbebetrieben gelten die eGs aber oft als Auslaufmodell - sofern sie überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Völlig zu Unrecht - denn: Genossenschaften lassen sich vergleichsweise flexibel auf gemeinsame Unternehmens-Ziele aller Art zuschneiden. Im Kern ging es vor 150 Jahren um das gleiche Grundanliegen wie heute: Sowohl Konsumenten- als auch Wirtschafts-Genossenschaften dienen seit jeher der erfolgreichen Behauptung kleinerer und schwächerer Teilnehmer am Markt.

Genossenschafts-Vorreiter Raiffeisen und Schulze-DelitzschGenossenschafts-Vorreiter Raiffeisen und Schulze-Delitzsch

Genossenschaftliche Vielfalt: Praxismodelle

Die Gründung einer Genossenschaft ist durch die obligatorische Einschaltung eines Genossenschafts-Prüfverbandes zwar formalisierter und zeitaufwendiger als bei einer Kapitalgesellschaft - dafür muss aber auch kein Mindest-Gründungskapital aufgebracht werden.

Genossenschaften existieren heutzutage vor allem in Handel, Handwerk und Dienstleistungs-Sektor, im Gesundheitswesen, der Landwirtschaft oder der IT-Branche. Wie unterschiedlich Gründungsanlässe, Zweck und Ziele genossenschaftlich organisierter Unternehmens-Zusammenschlüsse sein können, zeigen Beispiele wie ...

Weitere Beispiele finden Sie hier. 

Gemeinsam ist den meisten Genossenschaften, dass die Kooperation nicht als Vorstufe zu einer spätreren Fusion gedacht ist: Den beteiligten Unternehmen und Selbstständigen geht es im Gegenteil ja gerade darum, ihre eigene unternehmerische Freiheit zu erhalten, gleichzeitig ihre Verhandlungsposition zu stärken und so dem Konzentrations-Prozess etwas entgegenzusetzen.

Genossenschaftsgesetz und Satzung

Den rechtlichen Rahmen bildet das bereits 1889 entstandene und zuletzt im Jahr 2006 novellierte Genossenschaftsgesetz (GenG). Das Gesetz regelt in zehn Abschnitten die wichtigsten Voraussetzungen für die Genossenschafts-Gründung, deren Organe (vor allem Aufsichtsrat, Vorstand und Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung), interne und externe Rechtsverhältnisse, insbesondere Haftungsfragen, das Ausscheiden alter und die eventuelle Aufnahme neuer "Genossen" sowie die Modalitäten einer erforderlichen Auflösung der Gemeinschaft.

Analog zu einer GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Wichtigste Unterschiede gegenüber einer Kapitalgesellschaft:

  • Es sind mindestens 3 Gründungs-Mitglieder erforderlich.

  • Sowohl während der Gründung als auch im späteren Betrieb unterliegt die Genossenschaft einer - im Vergleich zu Kapitalgesellschaften recht weitgehenden - obligatorischen Prüfpflicht durch einen speziellen regionalen oder Branchen-Prüfverband, dem die Genossenschaft angehören muss.

  • Eine Gründung ist nur auf Grundlage eines ausgefeilten schriftlichen Geschäftsplans möglich.

Wie bei einer GmbH, einer AG oder einem Verein üblich, werden die im Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen in einer Satzung auf die speziellen Bedürfnisse der Kooperative hin zugeschnitten. Dabei ist die Genossenschaft durch die eingangs erläuterten Erleichterungen, insbesondere den kleineren Vorstand, den möglichen Verzicht auf einen Aufsichtsrat und die geringeren Prüfauflagen für kleinere Betriebe interessanter geworden.

Zum Weiterlesen: Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen gibt es beim Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V., der unter anderem die informative Website neuegenossenschaften.de betreibt und eine interaktive "CD zur Neugründung" kostenlos zur Verfügung stellt (mit Mustersatzung und Businessplan-Arbeitshilfe).

Raiffeisen? Delitzsch?

Falls Sie sich wundern, dass bei den regional zuständigen Genossenschafts-Verbänden immer wieder die Bezeichnungen "Raiffeisen" und "Schultze-Delitzsch" auftauchen: Das sind Nachnamen der beiden Mitbegründer der Genossenschaftsbewegung - Bürgermeister Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Amtsrichter Hermann Schulze aus Delitzsch.

Fazit

Ein Kinderspiel ist die Gründung einer Genossenschaft noch längst nicht: Die formalen Hürden sind ziemlich hoch. Trotzdem sollte die bewährte Rechtsform häufiger als bisher in die Planungen von Kleinunternehmen und Freiberuflern einbezogen werden: Angesichts der oft überlebenswichtigen Bedeutung von Netzwerken, virtuellen Kooperationen und anderen Formen der Zusammenarbeit selbstständiger wirtschaftlicher Einheiten können eingetragene Kooperativen ein sinnvolles rechtliches Fundament darstellen.

Hinzu kommt, dass der gleichberechtigte und demokratische Grundzug der Genossenschaftsidee weit über das wirtschaftliche Potenzial hinausweist und für viele "neue" Selbstständige attraktiv ist.

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