Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Wahl der Rentenversicherungspflicht (sog. Option)

Allgemeines

Arbeitnehmer in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung können die Rentenversicherungspflicht wählen und erwerben dadurch die vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Diese sog. Option muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Wahl der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der jeweiligen geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die sie erklärt wird, und kann nicht widerrufen werden. Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass spätestens mit Beginn dieser Leistungen keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden können. Die Wahl der Rentenversicherungspflicht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in diesem Fall mit dem Tag, der dem Tag des Beginns der Vollrente wegen Alters vorausgeht.

Die Option wirkt für die Zukunft, das heißt, die Rentenversicherungspflicht tritt ab dem Tag ein, der dem Eingang der Erklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn der Arbeitnehmer bestimmt einen späteren Zeitpunkt. Geht die Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie ab dem Beginn der Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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