Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Allgemeines
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden im Grundsatz mit geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, denn eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 Euro monatlich bleibt anrechnungsfrei.
Beispiel
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