Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Kurzfristige Beschäftigungen

Allgemeines

Für eine zeitlich geringfügige (sog. kurzfristige Beschäftigung) fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und zwar auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt jedoch der Lohnsteuer.

Der Lohnsteuerabzug kann entweder individuell nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % des Arbeitslohns vorgenommen werden. Bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft beträgt die pauschale Lohnsteuer 5 %. Die Steuerabzüge nach der Lohnsteuerkarte oder die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % oder 5 % muss der Arbeitgeber mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anmelden und dorthin abführen. Im Einzelnen gilt für kurzfristige Beschäftigungen Folgendes:

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