Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Arbeitsrecht

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um vollwertige Arbeitsverhältnisse, so dass die allgemeinen Regelungen für Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, z. Bsp. zur Entgeltfortzahlung, zum Urlaub, zum Kündigungsschutz usw..

Hinsichtlich des Urlaubsanspruches ist folgendes zu beachten. Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht an allen Tagen in der Woche, so sind die wöchentlichen Arbeitstage des Geringverdieners zu denen eines Vollzeitarbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen und hieraus die dem Geringverdiener zustehenden Urlaubstage zu ermitteln.

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