Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Nach dem sog. Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber bei Teilzeitkräften spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterschreiben und aushändigen.
Eine Ausnahme besteht nur für eine Aushilfstätigkeit von höchstens einem Monat. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen muss ein Hinweis aufgenommen werden, dass die Möglichkeit der Option zur Rentenversicherung durch die Entrichtung eines eigenen Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung besteht und damit entsprechende Rentenanwartschaften erworben werden können.
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