Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Aufzeichnungspflichten

Die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung über die Führung von Entgeltunterlagen gelten uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Angaben und Unterlagen über

  • das monatliche Arbeitsentgelt,

  • die Beschäftigungsdauer,

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,

  • das Vorliegen weiterer Beschäftigungen (z. B. Erklärungen des Beschäftigten),

  • die Bestätigung, dass vom Beschäftigten die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen ist,

  • die Feststellungen der Minijob-Zentrale oder des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht,

  • der Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der Beschäftigte auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit hingewiesen wurde,

  • die schriftliche Erklärung des Beschäftigten über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit,

  • Bescheide der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht,

  • die Bescheinigung über eine Entsendung für Aushilfsbeschäftigungen von Saisonarbeitskräften,

  • die Erklärung des Beschäftigten über die Befreiung von der Versicherungspflicht.

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