Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Auszubildende mit Minijob
Auszubildende üben eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung aus. Eine (einzelne) daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt deshalb anrechnungsfrei.
Beispiel
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