Geringfügige Beschäftigungen
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen ist in § 8 SGB IV geregelt. Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Geringfügige Beschäftigungen werden unterteilt in
geringfügig entlohnte Beschäftigungen und
Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind; sie werden als kurzfristige Beschäftigungen bezeichnet.
Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung kommt allerdings für verschiedene Personengruppen nicht in Betracht. Die Beschäftigung der nachstehend genannten Personen ist selbst dann nicht versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der Geringfügigkeit erfüllen. Ausgenommen sind demnach
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (z. B. Auszubildende und Praktikanten),
Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
Behinderte in geschützten Einrichtungen,
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe,
Personen, die nach längerer Krankheit wieder stufenweise ins Erwerbsleben eingegliedert werden,
Personen während konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.
Diese Ausnahmen bedeuten, dass in den genannten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich nicht überschreitet oder die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird.
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