Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Lohnfortzahlungsversicherung

Kreis der Arbeitgeber

Am Ausgleichsverfahren U1 für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber mit maximal 30 Arbeitnehmer teil (Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber). Ein Arbeitgeber nimmt am Ausgleichsverfahren U1 teil, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorangegangen ist, für mindestens acht Monate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Falls ein Betrieb nicht das ganze maßgebliche Kalenderjahr bestanden hat, nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl sind alle Arbeitnehmer maßgebend, die ein Arbeitgeber beschäftigt.

Das bedeutet, dass alle Arbeiter und Angestellten zu berücksichtigen sind, ungeachtet ihrer Krankenkassenzugehörigkeit. Nicht mitgezählt werden

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