Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Kurzfristige Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an einen 400-Euro-Job

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro vereinbart wird, geht die Sozialversicherung von der wiederlegbaren Vermutung aus, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies wird umso mehr angenommen, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

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