Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % oder 5 %

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung 5 % des Arbeitsentgelts. Deshalb ist die Abgrenzung zwischen diesen Arten von Beschäftigungsverhältnissen von erheblicher Bedeutung.

Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags von 13 % oder 5 % ist also, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z. B. im Rahmen der Familienversicherung, als Rentner, Student oder Arbeitsloser, freiwillige Versicherung).

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