Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung in allen Versicherungszweigen (auch in der Arbeitslosenversicherung) die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt bei mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs solange vor, solange die zusammengerechneten Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungsverhältnissen 400 Euro im Monat nicht übersteigen. Jeder Arbeitgeber hat in diesem Fall Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung und ggf. auch zur Krankenversicherung sowie die 2 %ige Pauschalsteuer zu zahlen.

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