Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Mehrere Minijobs neben einer Haupttätigkeit
Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass diese Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, so dass für diese Mini-Jobs die Zahlung pauschaler Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die 2 %ige Pauschalsteuer entfällt. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % anstelle von 2 % ist möglich, wenn der Monatslohn für die geringfügig entlohnte Beschäftigung 400 Euro nicht übersteigt.
Beispiel
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