Beginn der Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen
Der Arbeitgeber hat nach § 28 a SGB IV jeden Versicherungspflichtigen und jeden geringfügig entlohnten Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Außerdem hat der Arbeitgeber die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben - z. B. bei geringfügig Beschäftigten - zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Andererseits ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist.
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