Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Meldepflichten

Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in einem vereinfachten, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren, zu melden.

Da die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung zukünftig auch die Beitragszahlung zur Unfallversicherung prüfen werden, wurde das Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2009 um die prüfrelevanten Informationen zur Unfallversicherung erweitert. Das bedeutet, dass in allen Entgeltmeldungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2008 beinhalten, die unfallversicherungsspezifischen Daten zwingend anzugeben sind. Bei ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen waren erstmalig mit der Jahresmeldung für das Jahr 2008 die Unfallversicherungsdaten zu melden. Dies hat darüber hinaus zur Folge, dass für Meldezeiträume seit dem 1. Januar 2008 auch für kurzfristig Beschäftigte Entgeltmeldungen zur Unfallversicherung zu erstatten sind.

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