Auswirkungen von steuerfreiem und pauschal versteuertem Arbeitslohn auf die 400-Euro-Grenze
Pauschal versteuerter Arbeitslohn
Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleiben somit außer Betracht:
Fahrkostenzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie pauschal mit 15 % versteuert werden;
Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie pauschal mit 15 % versteuert werden;
Beiträge zu Direktversicherungen (sog. Altverträge) und Gruppenunfallversicherungen, die pauschal mit 20 % versteuert werden. Pauschal versteuerte Beiträge zu Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen bleiben bei der Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht, wenn die Pauschalversteuerung mit 20 % Beitragsfreiheit auslöst. Dies ist der Fall, wenn die Direktversicherungs- oder Gruppenunfallversicherungsbeiträge zusätzlich zum Arbeitslohn oder ausschließlich aus Einmalzahlungen geleistet werden;
die Übereignung von Personal-Computern und die Arbeitgeberzuschüsse zu Internetnutzung, soweit zulässigerweise eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % erfolgt, weil diese Pauschalierung mit 25 % Beitragsfreiheit auslöst;
steuerpflichtige Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, soweit zulässigerweise eine Pauschalierung mit 25 % erfolgt, weil diese Pauschalierung mit 25 % Beitragsfreiheit auslöst;
bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für steuerpflichtige Reisekostenvergütungen, Erholungsbeihilfen und Kantinenessen gilt das Gleiche.
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