Pauschalierung der Lohnsteuer
a) Pauschalsteuer in Höhe von 2 %
Nach § 40 a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn für einen 400-Euro-Job unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal mit 2 % versteuern, wenn der Arbeitgeber für diese geringfügige Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % für "normale" 400-Euro-Jobs oder in Höhe von 5 % für 400-Euro-Jobs in einem Privathaushalt entrichtet. Die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % richten sich ausschließlich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Auf die Höhe des Stundenlohns kommt es nicht an. Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und gilt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn und die 2 %ige Pauschalsteuer bleiben bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer außer Ansatz. Die Pauschalsteuer von 2 % ist zusammen mit dem pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeitrag mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
b) Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 %
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2 % ist als "Kannvorschrift" ausgestaltet. Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden kann. Dies werden in der Praxis diejenigen Fälle sein, in denen der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV vorlegen kann, weil dann für ihn keine Lohnsteuer anfällt und sich der Arbeitgeber die 2 %ige Lohnsteuer spart. Kann der Arbeitnehmer also für den 400-Euro-Job eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV vorlegen (z. B. Schüler, Studenten), ist dies für den Arbeitgeber günstiger als die 2 %ige Lohnsteuerpauschalierung.
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