Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % oder 5 %
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 5 % des Arbeitsentgelts. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrages ist, dass der geringfügig Beschäftigte
in der geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei,
von der Rentenversicherungspflicht befreit oder
nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z. B. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder als Beamtenpensionär) rentenversicherungsfrei
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