Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % oder 5 %

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 5 % des Arbeitsentgelts. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrages ist, dass der geringfügig Beschäftigte

  • in der geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei,

  • von der Rentenversicherungspflicht befreit oder

  • nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z. B. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder als Beamtenpensionär) rentenversicherungsfrei

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