Zusammenrechnung von Hauptbeschäftigungen und geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Sonderfälle
Die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist nur vorgesehen, wenn die nicht geringfügige (Haupt-)Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. Deshalb scheidet z. B. eine Zusammenrechnung einer nach in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung versicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beamtenbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings hat hinsichtlich der neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen eine Zusammenrechnung zu erfolgen, und zwar auch bei der Arbeitslosenversicherung.
Beispiel A
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