Auswirkungen von steuerfreiem und pauschal versteuertem Arbeitslohn auf die 400-Euro-Grenze
Steuerfreier Arbeitslohn
Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Bei der Prüfung der 400-Euro-Grenze bleiben somit z. B. außer Betracht:
steuer- und beitragsfreier Arbeitslohn (z. B. Kindergartenzuschüsse, Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich, Sachbezüge bis zu 44 Euro monatlich, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;
Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind;
die steuer- und beitragsfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 175 Euro monatlich (2.100 Euro jährlich),
steuer- und beitragsfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit in Höhe von 500 Euro jährlich;
steuer- und beitragsfreie Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer in Höhe von 500 Euro jährlich.
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