Geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. 400-Euro-Jobs)
Gelegentliches Überschreiten der 400-Euro-Grenze
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro, so tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer übt eine geringfügige Dauerbeschäftigung aus und erhält hierfür 400 Euro monatlich. Im August 2011 fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung eines krank gewordenen Kollegen an. Dadurch erhöht sich der Monatslohn auf 1.000 Euro. Gleichwohl liegt auch im August eine geringfügige Beschäftigung vor, weil es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400-Euro-Grenze handelt. Der Arbeitnehmer bleibt deshalb auch im August versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat auch im August 2011 einen Pauschalbeitrag von 30 % zu zahlen. Für August 2011 ergibt sich folgende Lohnabrechnung:
Monatslohn |
1.000 Euro |
|
Lohnsteuer |
0 Euro |
|
Solidaritätszuschlag |
0 Euro |
|
Kirchensteuer |
0 Euro |
|
Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) |
0 Euro |
0 Euro |
auszuzahlender Betrag |
1.000 Euro |
|
Der Arbeitgeber muss im August 2011 folgende Pauschalabgaben zahlen (aus 1.000 Euro): | ||
Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) |
2 % |
20 Euro |
Krankenversicherung pauschal |
13 % |
130 Euro |
Rentenversicherung pauschal |
15 % |
150 Euro |
insgesamt |
300 Euro |
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt der pauschale Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 13 %.
Das gelegentliche Überschreiten der 400-Euro-Grenze muss also unvorhersehbar sein, damit es nicht zur Versicherungspflicht führt. Keine Probleme bereitet deshalb - wie im Beispiel dargestellt - eine Krankheitsvertretung. Schwieriger wird es bereits, wenn regelmäßig Urlaubsvertretungen wahrgenommen werden oder zu bestimmten, alljährlich wiederkehrenden Spitzenzeiten (z. B. Weihnachtsgeschäft, Inventur), der erhöhte Arbeitsanfall durch Mehrarbeit von ansonsten geringfügig entlohnten Beschäftigten aufgefangen wird. In diesen Fällen wird der Nachweis der Unvorhergesehenheit nur schwer zu erbringen sein.
Außerdem ist nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger Folgendes zu beachten:
Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.
In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, tritt Versicherungspflicht mit dem Tage ein, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge (auch von dem 400 Euro übersteigenden Betrag) zu zahlen.
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