Kurzfristige Beschäftigungen
Ab wann tritt die Versicherungspflicht ein, wenn die 50-Tage- oder 2-Monats-Grenze überschritten wird?
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, so beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
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