Minijob und geringfügige Beschäftigung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 19. September 2011
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Kurzfristige Beschäftigungen

Zwei Monate oder 50 Arbeitstage

Hinsichtlich der Bestimmung der Frist von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen gilt Folgendes: Vom Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.

Beispiel

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