Längerer Ausstieg aus der Selbstständigkeit geplant?

Betriebsunterbrechung statt vorschneller, teurer Betriebsaufgabe!

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Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit vorübergehend ruhen lassen, müssen Sie Ihr Geschäft weder beim Ordnungsamt noch beim Finanzamt abmelden. Eine voreilige Geschäftsaufgabe kann Sie dagegen teuer zu stehen kommen.

Unterbrechung statt Aufgabe

Sie wollen aus der Selbstständigkeit aussteigen? Könnte es sein, dass das nur ein vorübergehender Ausstieg ist, auch wenn vielleicht für mehrere Jahre? Das macht die Sache nämlich sehr viel billiger. Wenn Sie als Einzelunternehmer oder Selbstständiger Ihre Selbstständigkeit vorübergehend ruhen lassen, brauchen Sie das weder dem Gewerbeamt noch beim Finanzamt zu melden. Anders verhält es sich, wenn Sie wirklich "den Laden dicht" machen: Dann müssen Sie Ihr Unternehmen ordnungsgemäß abwickeln. Das kann teuer werden: Wir erklären den großen Unterschied zwischen einer Geschäftsaufgabe und einem bloß vorübergehenden Ausstieg aus der Selbstständigkeit.

Ganz egal, ob es sich um eine schöpferische Pause oder den Einstieg in den Ausstieg handelt: Wer seine Selbstständigkeit vorübergehend ruhen lässt, muss sein Geschäft weder beim Ordnungsamt noch beim Finanzamt abmelden. Schließlich kann Sie niemand zwingen, ununterbrochen zu arbeiten. Das gilt grundsätzlich auch, wenn das Ruhen länger dauert als nur ein paar Wochen oder einige Monate.

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Teure Abwicklung

Falls Sie Ihr Gewerbe oder Ihre selbstständige Tätigkeit tatsächlich beenden wollen oder müssen, hat das unter Umständen teure Folgen für Sie. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich in Ihrem Betrieb im Laufe der Zeit ein beträchtliches Anlagevermögen angesammelt hat. Da der Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen wesentlich geringer ist als der tatsächlich verbliebene Wert, werden bei einer Betriebsaufgabe die - völlig legalen und von vielen Steuerpflichtigen gar nicht bemerkten - stillen Reserven aufgedeckt.

Die wichtigsten Regelungen zur steuerlichen Behandlung einer Betriebsaufgabe finden sich in § 16 EStG: Auf den ersten Blick geht es dort zwar um die "Veräußerung des Betriebs" - aber: "Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs." Die wichtigsten Vorschriften für Einzelunternehmer und Selbstständige auf einen Blick:

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