Der Firmenwagen und das Betriebsvermögen - Welche Kosten dürfen von der Steuer abgesetzt werden?

Die wichtigsten Antworten zum Thema "Firmenwagen"

Von: Robert Chromow
Stand: 11. Dezember 2009 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wann gehört der Geschäftswagen ins Betriebsvermögen? Welche Kosten dürfen von der Steuer abgesetzt werden? Wie wird die Privatnutzung abgerechnet? Wann ist ein Fahrtenbuch für einen Firmenwagen erforderlich und was hat es mit der berühmten 1-Prozentregelung auf sich? Wir liefern die wichtigsten Antworten zum Thema "Firmenwagen".

Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen einem Fahrzeug, das zu Ihrem Privatvermögen gehört und einem, das Sie ins Betriebsvermögen eingebracht haben. Dabei gelten grundsätzlich die folgenden Grenzwerte:

  • Bei einer Nutzung von weniger als 10 Prozent bleibt das Fahrzeug auf jeden Fall im Privatvermögen.

  • Wird mehr als 50 Prozent der Kilometerleistung nachweislich auf betriebliche Zwecke verwendet, gehört das Fahrzeug ins Betriebsvermögen (= "notwendiges Betriebsvermögen").

  • Bei einem betrieblichen Anteil zwischen 10 und 50 Prozent besteht Wahlfreiheit: Sie können sich die für Sie günstigere Variante aussuchen. Behandeln Sie das Fahrzeug als Geschäftswagen, gehört es zum "gewillkürten Betriebsvermögen".

Betrieblichen Nutzungsanteil nachweisen

Wie hoch der Anteil betrieblicher Fahrten grundsätzlich ist, darf in jeder "geeigneten Form" dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Anforderungen an den Nachweis sind nicht besonders hoch. Er kann zum Beispiel erbracht werden durch vorhandene ...

  • Eintragungen in Terminkalendern,

  • Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern oder

  • im Rahmen von Reisekostenaufstellungen.

Fehlen solche Unterlagen, können Sie die überwiegende betriebliche Nutzung auch durch eine formlose Aufzeichnung über einen "repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum" (meist 3 Monate) glaubhaft machen. Dabei genügen dem Finanzamt Angaben über die Anlässe und die Strecken der betrieblich veranlassten Fahrten. Außerdem müssen die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes angegeben werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten dabei übrigens als betrieblich veranlasst.

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Hallo Herr Albrecht,
zusätzlich zur Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Privatfahrzeug gibt es grundsätzlich keine Vorsteuererstattung. Die von Ihnen angesprochenen Vereinfachungsregelungen zur Pauschalierung des Vorsteuerabzugs gibt es meines Wissens gar nicht mehr.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Hallo Frau Wodniok,
wenn ich richtig informiert bin, dann sind Selbstständige nicht direkt von den Einschränkungen bei der Pendlerpauschale betroffen. Denn die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind zwar nur beschränkt abzugsfähig (0,30 Euro pro Entfernungskilometer), die Fahrten selbst gelten jedoch als betrieblich veranlasst. Insofern müssten sie auch ab dem kommenden Jahr noch abzugsfähig sein. M. W. ist die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen sogar einer der Gründe, warum die geplanten Änderungen bei der Pendlerpauschale als nicht-verfassungskonform angegriffen werden.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Wie wird das gehandhabt, wenn mein Unternehmen ein neuwertiges Fahrzeug (sagen wir bei 17.000 Euro Finanzkauf) kauft und es mir als Privatperson dann nach drei Jahren 'sehr günstig' (sagen wir 50,- Euro) verkauft?

Hallo,
"Freundschaftspreise" sind bei der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen nicht erlaubt - ganz gleich, an wen Sie z. B. das Fahrzeug verkaufen. Da der Verkaufspreis den zu versteuernden Gewinn erhöht (und noch dazu umsatzsteuerpflichtig ist), müssten Sie einem Betriebsprüfer schon ziemlich gute Gründe für den von Ihnen skizzierten Wertverlust nennen können. Grundsätzlich ist die aktuelle Schwackeliste o.ä. ein brauchbarer Anhaltspunkt für den Restwert.
Vielleicht hilft das ja schon fürs Erste!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Hallo!
Sehr gut beschriebener Beitrag. Trotz googlen bin ich nicht zu einem zufriedenstellen Beitrag gestoßen:

Ich bin 70% Schwerbehindert mit Merkmal "G". Wie sieht es denn da mit den Firmenwagen aus? Meine (nachweislich) gefahrenen privat km-Laufleistung beläuft sich auf 6.000-8.000 km pro Jahr (jenachdem ob Urlaubsfahrten mit Auto oder nicht - und wenn ich die Fahrten meiner Frau abziehe, sogar noch weniger). Ich bin als Techniker im Aussendienst tätig - geschätze km-Laufleistung 18.000-20.000km/Jahr. Denke mir, das für mich die 1%-Regelung teurer käme, als wenn ich ein Fahrtenbuch führe ?! (Fahre z.Zt. viel mit ÖPNV (Kostenerst. durch Arbeitgeben) bzw. Fahrrad zu Kunden oder mit Kollegen mit ;-))

Hallo,
Ihre Anfrage ist leider nicht eindeutig zu beantworten. Daher nur so viel:
1. Dieser Beitrag hat die Behandlung der Geschäftswagen von _Selbstständigen_ zum Gegenstand. Wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, sind Sie Angestellter...
2. Bei der Unterscheidung zwischen geschäftlich und privat gefahrenen Kilometern spielt eine Behinderung meines Wissens keine Rolle.
3. Bei den Privatfahrten kommt es außerdem nicht darauf an, ob Sie selbst oder Ihre Frau fahren und ob es sich um Urlaubs- oder Alltagsfahrten handelt.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

In einem Existenzgründerkurs habe ich mal von einer anderen Teilnehmerin einen sehr nützlichen Hinweis bekommen, wie man Strafzettel doch noch zu Betriebsausgaben macht: Man bezahlt sie einfach mit Briefmarken. Briefmarken sind in Deutschland offizielles Zahlungsmittel, und als Selbständiger setzt man sie als Portokosten ab. Vielleicht ist das nicht ganz das, was sich die Finanzverwaltung vorstellt, aber ich fand die Idee gar nicht so schlecht, auch wenn ich selbst das noch nicht ausprobiert habe :-)

Viele Grüße
Sabine Mahr

Hallo Frau Mahr,
die Briefmarken-"Idee" wird immer wieder gern verbreitet - das ändert aber nichts daran, dass Bußgelder keine Betriebsausgaben sind, die den Gewinn mindern. Einmal abgesehen davon, dass Briefmarken hierzulande kein Zahlungsmittel sind: Selbst wenn, dürften Sie sie nicht zum Bezahlen von Ausgaben verwenden, die laut § 4 EStG Abs. 5 Nr. 8
http://bundesrecht.juris.de/estg/__4.html
den Gewinn nicht mindern dürfen:
------------ Zitat ----------------
... von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.
----------Zitat-Ende --------------
Allzeit gute und knöllchenfreie Fahrt wünscht
Robert Chromow

Hallo Frau Weber,
die 30-Cent-Variante dürfen Sie auf jeden Fall beibehalten: Die Unterscheidung zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen ist nur dann von Bedeutung, wenn die Aufwendungen für ein Fahrzeug als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollen.
Allzeit gute Fahrt und einfache Abrechnungen wünscht
Robert Chromow