Geschäftswagen - richtig buchen und abschreiben

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 8. Februar 2011
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Aktivierung der Anschaffungskosten

Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Die Anschaffungskosten eines Fahrzeuges setzen sich folgenderweise zusammen:

Listenpreis

Nettopreis des Fahrzeugs

+ Preiserhöhungen

z.B. Kosten für Zubehörteile wie Rundfunk- und Navigationsgeräte, Anhängerkupplung, Schiebedach oder Fahrzeugbeschriftung

./. Preisminderungen

z.B. Rabatt, Skonto oder Bonus

= Zwischensumme

+ Anschaffungsnebenkosten

z.B. Kosten für Überführung, Zulassung, Nummernschilder,

= Anschaffungskosten

Wird die Sonderausstattung (z.B. Radio) bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs eingebaut, so kann diese mit dem Fahrzeug als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen werden. Erfolgt der Einbau erst nachträglich, kann es als GWG erfasst werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

Navigationsgeräte zählen zur Sonderausstattung (OFD Koblenz, Verfügung v. 29.07.2002). Auch der BFH (BFH, Urteil v. 16.02.2005) ist der Auffassung, dass ein in ein Fahrzeug fest eingebautes Navigationsgerät kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut ist.

Zu den Kosten für Zubehörteile werden nicht die Aufwendungen für ein Autotelefon gezählt. Da es mit dem Pkw kein einheitliches Wirtschaftsgut bildet, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut erfasst werden (BFH, Urteil v. 20.02.1997).

Als Anschaffungsnebenkosten werden alle Aufwendungen bezeichnet, die zum Erwerb eines Fahrzeuges und zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand geleistet werden müssen.

Es ist eine Aktivierung der Anschaffungskosten vorzunehmen (§ 253 Abs. 1 HGB). Dabei ist es unerheblich, ob das erworbene Fahrzeug neu oder gebraucht ist. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung eines Steuerpflichtigen berühren, den Gewinn nicht mindern, wenn sie unangemessen sind. Ob die Anschaffungskosten eines PKW angemessen sind, richtet sich jedoch immer nach den Umständen des Einzelfalles (BFH, Urteil v. 08.10.1987; BFH, Urteil v. 26.01.1988).

Sind die Anschaffungskosten unangemessen, d.h. zu hoch oder wurde die Anschaffung eines bestimmten Fahrzeugs hauptsächlich aus privatem Interesse getätigt, so sind im Zusammenhang mit der jährlichen Abschreibung nur die angemessenen Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer zu verteilen. Der unangemessene Teil der AfA ist dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.

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