Einnahmeüberschussrechnung
Bis zum Urteil v. 02.10.2003 stand der BFH auf dem Standpunkt, dass in der Einnahmenüberschussrechnung kein gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden dürfe. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen konnte daher nur erfolgen, wenn die betriebliche Nutzung über 50% lag (= notwendiges Betriebsvermögen).
Erst ab 2.10.2003 hat der BFH die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens anerkannt, wenn ein Wirtschaftsgut mindestens zu 10% betrieblich genutzt wird.
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