Geschäftswagen - richtig buchen und abschreiben

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 8. Februar 2011
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Verkauf oder Entnahme des Firmenwagens

Erwerb ohne Umsatzsteuer

Wurde das Fahrzeug von einem Nichtunternehmer (§ 4 Nr. 28 UStG) ohne Umsatzsteuer erworben, muss auf den Verkaufs- oder Entnahmeerlös keine Umsatzsteuer entrichtet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn in das Fahrzeug nachträglich Gegenstände eingebaut wurden, für welche das Finanzamt die Vorsteuer erstattet hat und die zu Bestandteilen des Fahrzeugs wurden. Beim Verkauf / bei der Entnahme sind nur diese nachträglich eingebauten Gegenstände der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bestandteile, die zu einer Umsatzbesteuerung führen, sind Gegenstände, die

  • aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die

  • zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben (EUGH, Urteil v. 17.05.2001; BFH, Urteil v. 18.10.2001).

Können nachträglich eingebaute Gegenstände leicht wieder entfernt werden, verlieren sie ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart nicht endgültig. Dies ist z.B. beim Einbau eines Autoradios bzw. Autotelefons der Fall (BFH, Urteil v. 18.10.2001).

Eine dauerhafte, im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht verbrauchte Werterhöhung kann nur dann vorliegen, wenn der Einbau des Gegenstandes nicht nur zur Werterhaltung des PKW's beigetragen hat. Dies liegt beispielsweise beim Einbau eines leistungsfähigeren Motors vor (BFH, Urteil v. 18.10.2001).

Keine Bestandteile sind Dienstleistungen einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind, z.B. Karosserie- und Lackarbeiten (GH, Urteil v. 17.05.2001; BFH, Urteil v. 20.12.2001). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Restwert der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (BFH, Urteil v. 18.10.2001).

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