Verkauf oder Entnahme des Firmenwagens
Erwerb ohne Umsatzsteuer
Wurde das Fahrzeug von einem Nichtunternehmer (§ 4 Nr. 28 UStG) ohne Umsatzsteuer erworben, muss auf den Verkaufs- oder Entnahmeerlös keine Umsatzsteuer entrichtet werden. Eine Ausnahme gilt, wenn in das Fahrzeug nachträglich Gegenstände eingebaut wurden, für welche das Finanzamt die Vorsteuer erstattet hat und die zu Bestandteilen des Fahrzeugs wurden. Beim Verkauf / bei der Entnahme sind nur diese nachträglich eingebauten Gegenstände der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bestandteile, die zu einer Umsatzbesteuerung führen, sind Gegenstände, die
aufgrund ihres Einbaus in den PKW ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die
zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben (EUGH, Urteil v. 17.05.2001; BFH, Urteil v. 18.10.2001).
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