Geschäftswagen - richtig buchen und abschreiben

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 8. Februar 2011
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Firmenwagen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Der Fuhrpark gehört zum betrieblichen Anlagevermögen. Dabei ist eine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen mit polizeilicher Kennzeichnung und sonstigen Fahrzeugen, wie z. B. Elektrokarren oder Gabelstapler, vorzunehmen.

  • Beträgt die betriebliche Nutzung eines Pkws mehr als 50 %, so handelt es sich um ein Fahrzeug, das im Betriebsvermögen zu aktivieren ist (= notwendiges Betriebsvermögen). Folglich können alle Aufwendungen sowie die Abschreibungen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % besteht ein Wahlrecht, ob das Fahrzeug zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen hinzugehören soll (= gewillkürtes Betriebsvermögen).

  • Beträgt die betriebliche Nutzung eines Pkws weniger als 10 %, so dürfen die anfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe erfasst werden. Somit darf die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten nicht gezogen werden. Das Fahrzeug wird in diesem Fall in vollem Umfang zum Privatvermögen gezählt. Eine Ausnahme besteht jedoch bei den laufenden Betriebskosten, wenn sie eindeutig abgrenzbar auf unternehmerische Fahrten entfallen. Können für diese Einzelbelege mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorgelegt werden, so kann die Vorsteuer abgezogen werden.

Wird der Geschäftswagen einem Arbeitnehmer für Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so hat dieser den darin liegenden geldwerten Vorteil lohnsteuerlich als Sachbezug zu versteuern.

Ist der Firmenwagen Teil der Vergütung? Für die steuerliche Behandlung ist es dabei von entscheidender Bedeutung, ob der Firmenwagen nur beruflich oder auch privat genutzt wird. Mehr im Beitrag: "Steuern sparen mit dem Firmenwagen: So nutzen Sie den Dienstwagen steueroptimiert".

Mehr zum "Fahrtenbuch" und zur "1-Prozent-Regelung" lesen Sie hier: "Der Firmenwagen und das Betriebsvermögen".

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