Abschreibung
Die Anschaffungskosten sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bis 01.01.2001 betrug die Nutzungsdauer für Personenkraftwagen und Kombiwagen 5 Jahre. Für Anschaffungen ab diesem Zeitpunkt wurde sie auf 6 Jahre verlängert. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft oder aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingebracht, wird die Nutzungsdauer zugrunde gelegt, in der das Fahrzeug voraussichtlich im Betrieb genutzt wird.
Die Abschreibungen können bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 linear, degressiv oder nach Maßgabe der Leistung erfolgen. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur linear oder nach Maßgabe der Leistung abgeschrieben werden. Im Jahr der Anschaffung darf die Abschreibung nur zeitanteilig, d.h. monatsgenau, vorgenommen werden.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind möglich, wenn das Fahrzeug aufgrund von nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wirtschaftlicher oder technischer Art in seiner Nutzungsfähigkeit erheblich eingeschränkt wird. Solche Ereignisse können eintreten durch
Unfälle
Naturereignisse (Hagel, Hochwasser etc.)
Materialmängel
Eine außerplanmäßige Abschreibung kann zusätzlich zur laufenden Abschreibung nur dann vorgenommen werden, wenn die lineare AfA angewendet wird. Bei Anwendung der degressiven AfA ist ein Wechsel zur linearen AfA erforderlich, um außerplanmäßig abzuschreiben.
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