Betrieblich veranlasste Geschenke und Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter oder Firmenkunden sind abzugsfähige Betriebsausgaben und somit für Unternehmer von der Steuer absetzbar. So weit, so bekannt. In der Praxis ist jedoch oft unklar, wann ein "Geschenk" bzw. eine "Aufmerksamkeit" im Sinne der steuerlichen Absetzbarkeit gegeben ist. Geht es um die Verbuchung von Geschenken und Aufmerksamkeiten in der Steuererklärung, wird es noch komplizierter. Steuerfachmann Josef Ellenrieder erklärt, wann welche Geschenke und Aufmerksamkeiten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
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