Geschenke als Betriebsausgabe

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 17. Januar 2010
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Aufmerksamkeiten

Aufwendungen für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer, deren Wert brutto 40 Euro nicht übersteigt, können unmittelbar als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden unmittelbar auf das Konto "Aufmerksamkeiten" oder "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" gebucht.

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro inklusive Umsatzsteuer, also z.B.

  • Blumen,

  • Genussmittel (insb. Getränke)

  • ein Buch oder

  • ein Tonträger,

die Sie dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Firmenjubiläum) zuwenden.

Die Zuwendung kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen. Einem Arbeitnehmer können in einem Jahr mehrfach Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 Euro zugewendet werden, z.B. zum Geburtstag und aus Anlass eines Firmenjubiläums.

Bei Bargeldgeschenken und Geschenken im Wert von über 40 Euro handelt es sich dagegen um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sachleistungen

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn, zum Beispiel Geburtstags-, Namenstags-, Verlobungsgeschenke, Geschenke zur Einschulung eines Kindes etc.

Das heißt: Die Zuwendung solcher Aufmerksamkeiten unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug. Geldzuwendungen gehören dagegen stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 40 Euro nicht überschreitet.

Bei der 40 Euro Grenze handelt es sich um eine sog. Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Ist der Wert der Zuwendung auch nur 1 Cent höher als 40 Euro, ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig, und nicht nur der den Betrag von 40 Euro übersteigende Anteil. Einem Arbeitnehmer können in einem Jahr mehrfach Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 Euro zugewendet werden, z.B. zum Geburtstag und aus Anlass eines Firmenjubiläums.

Gutscheine, die zum Bezug von Sachwerten (Buch, Schallplatte usw.) berechtigen, sind - wie der Sachbezugswert selbst - bis zur Freigrenze von 40 Euro steuerfrei. Neben der Freigrenze von 40 Euro für Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass ist die für Sachbezüge ganz allgemein geltende monatliche 44-Euro-Freigrenze zu beachten. Hiernach kann der Arbeitgeber ohne jeden Anlass einmal im Monat Sachbezüge im Wert von 44 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) zuwenden z.B. einen Geschenkkorb oder einen Warengutschein, der zum Bezug von Sachwerten berechtigt.

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