Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen (üblichen) Betriebsveranstaltungen werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht und gehören deshalb nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich um herkömmliche (übliche) Veranstaltungen und um bei solchen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Der Begriff der "üblichen Zuwendung" wird durch eine Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung definiert.
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