Signatur erstellen und einfügen
Online-Generator für rechtssichere Pflichtangaben
Eine zwar schlichte, aber nützliche Orientierungshilfe bei der Erstellung rechtssicherer Absender-Pflichtangaben bietet neuerdings der Online-Assistent für E-Mail-Pflichtangaben, den die Münchner IT-Recht Kanzlei ins Web gestellt hat.
Screenshot E-Mail-Pflichtangaben-Assistent
Als Zugabe gibt es darüber hinaus ausführliche Hinweise auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen und eventuelle Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Informationspflichten.
E-Mailsignatur einrichten
Falls Sie sich noch keine Standard-Signatur eingerichtet haben, sollten Sie (und Ihre Mitarbeiter!) das möglichst bald nachholen. In allen modernen E-Mailprogrammen gibt es einfach zu handhabende Funktionen, mit deren Hilfe an jede ausgehende E-Mail automatisch eine bestimmte Signatur angehängt werden kann.
Signatur ist nicht gleich Signatur!
Um Missverständnissen vorzubeugen: Der landläufig als "Signatur" am Ende von E-Mails bezeichnete Infoblock hat mit einer elektronischen Unterschrift im Sinne der "digitalen Signatur" nichts zu tun. Die schlichte E-Mailsignatur (= Fußzeile) hat rein informativen Charakter.
Die meisten E-Mailprogramme verfügen über die Möglichkeit, unterschiedliche Fußzeilen zu verwalten und je nach Anlass und Empfänger einzufügen. Hier ein paar Beispiele:
Beispiel: Outlook & Co.
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Bei MS Outlook 2003 erreichen Sie das Signatur-Modul zum Beispiel über den Menüpunkt "Extras" - "Optionen" in der Registerkarte "E-Mailformat" per Mausklick auf die Schaltfläche "Signaturen":
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Auch in MS Outlook 2007 rufen Sie das Signatur-Modul über den Menüpunkt "Extras" - "Optionen" - "E-Mailformat" und dann per Mausklick auf "Signaturen" auf. Hier sehen die Dialogfenster etwas anders aus:
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Beim kleinen Outlook-Bruder "Outlook Express" gibt es unter "Extras" - "Optionen" eine separate Registerkarte:
E-Mail-Signaturen mit Outlook Express einrichten
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In Windows Vista wurde "Outlook Express" durch "Windows Mail" abgelöst (in Windows 7 ist kein E-Mailprogramm mehr enthalten). In Windows Mail legen Sie Ihre E-Mailsignaturen im Menü "Extras" - "Optionen" in der Registerkarte "Signaturen" an:
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Anwender des OpenSource-Mailprogramms Thunderbird schließlich finden die Signatureinstellungen unter "Extras" - "Konten": Dort können Sie eine Textdatei auswählen, deren Inhalt standardmäßig als Signatur angehängt werden soll:
Fazit
Dass HGB-Unternehmer sowie Personen- und Kapitalgesellschaften ihre Informationspflichten nicht nur in konventionellen Geschäftsbriefen, sondern auch in E-Mails erfüllen müssen, spiegelt die Veränderungen im Geschäftsalltag wider. Insofern trägt die Ausweitung der Formvorschriften der Realität Rechnung. Von einem bürokratischen "Willkür-Akt" gegen die traditionell informelle E-Mail-Kommunikation kann keine Rede sein. Schließlich ist die zusätzliche Informationspflicht des Absenders umgekehrt ein Informationsrecht des Empfängers.
Relevante Kosten verursachen "formvollendete" E-Mailsignaturen zum Glück auch nicht. Das kann man von klassischen Briefbögen nicht behaupten: Dort zieht bereits die kleinste Änderung hohe Druckkosten nach sich.

Sehr guter Beitrag! Das ist sehr interessant und mir völlig neu. Wie ist es mit dem Feld "Organization", das ja in den technischen Protkollen für E-Mail vorgesehen ist, kann man die Daten nicht dort unterbringen? Das sollte formal doch reichen, auch wenn die wenigsten Nutzer die Daten dann auch wahrnehmen werden.
Gisela Brockelmüller
Ich habe vergessen, die Sterne anzuhängen.
G.B.
Dankeschön für Ihre Rückmeldung, Frau Brockelmüller (und dazu die Extra-"Sternlieferung" :-)),
Sie schreiben:
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Das sollte formal doch reichen, auch wenn die wenigsten Nutzer die Daten dann auch wahrnehmen werden.
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Um die Offenlegung der Handelsregister-Informationen geht es jedoch gerade. Die Unterbringung im Header-"Versteck", sozusagen dem elektronisch (ganz) "Kleingedruckten" erfüllt die Informationspflicht meines Erachtens nicht... Das ist aber nur meine ganz persönliche juristische Laienmeinung...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de
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Gilt dies auch für Partnerschaftsgesellschaften?
"Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.
Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen.
Auf die Partnerschaft finden, soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705-740 BGB) und des Handelrechts (§§ 105-160 HGB) über die Gesellschaft Anwendung."
http://de.wikipedia.org/wiki/Partnerschaftsgesellschaft
§ 7 Abs. 5 PartGG [1] verweist für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft auf § 125a Abs. 1 Satz 1 HGB [2].
Dort findet sich ebenfalls der Zusatz "... Geschäftsbriefen der Gesellschaft _gleichviel welcher Form_ ...".
Demnach gelten die Vorschriften für Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ab dem 01.01.2007 auch für geschäftliche E-Mail-Korrespondenz von Partnerschaftsgesellschaften.
[1]
§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
(1) ...
(5) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
http://bundesrecht.juris.de/partgg/__7.html
[2]
§ 125a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft _gleichviel welcher Form_, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
http://bundesrecht.juris.de/hgb/__125a.html
RA Michael Seidlitz
kanzlei@ms-recht.de
Wie ist denn die Gesetzeslage dazu in Österreich?
Jürgen L.
Wie sieht das bei Vereinen aus? Arbeite in einem Arbeitgeberverband, der in der Rechtsform e.V. firmiert.
Siegbert Pinger
Hallo,
müsste es ganz oben statt
- ins HGB eingetragene Personengesellschaften (OHGs und KGs)
nicht "ins _HR_ eingetragene" heißen?
Gruß
Tobias
Hallo Tobias,
Sie hatten natürlich völlig Recht, danke für den Hinweis.
Simon
akademie.de
Vielen Dank für diesen Beitrag, besser geht's nicht...
Gruß
H.A.
Der Beitrag stellt sehr gut die aktuelle Rechtslage dar. Auf der anderen Seite gibt es aber auch noch die RfC-Vorschriften für eMails und Signaturen. Soweit ich weiß, besteht eine eMail-Signatur im technischen Sinn aus zwei einleitenden Bindestriechen ("--") und dann maximal vier folgenden Textzeilen. In einem Bild des Beitrags folgen aber fünf Zeilen. Mich würde noch interessieren, ob die entsprechenden technischen Normen inzwischen geändert wurden? Sinn der technischen Signatur ist ja, dass die Servertools von Mail-Listen usw. die Signatur abschneiden können, um die Teilnehmer zu anonymisieren und um Teilnehmern, die sich Wochenzusammenstellungen senden lassen, den Lesefluss zu erleichtern. Vielleicht ist noch eine kleine Ergänzung möglich.
Eine recht gute Variante ist es m.E. auch, den Kerninhalt (z.B. das Angebot) mit den geforderten Angaben als PDF zu erstellen und dieses per E-Mail zu schicken
Vielen Dank für den Beitrag - ich werde am Montag gleich sämtliche Bürosignaturen umstellen. Allerdings habe ich zur Definition "Geschäftsbrief" noch eine Frage: Sie schreiben einerseits, dass Mitteilungen, Berichte oder Briefe an einen unbestimmten Personenkreis (z.B. Werbemailings) noch keinen Geschäftsbrief darstellen, gleich darauf erwähnen Sie jedoch die Ansichtskarte, auf der ebenfalls die vollständigen Daten aufgeführt werden müssen. Gibt es eine eindeutige Definition, was ein Geschäftsbrief ist?
Viele Grüße
Anja Gärtig
Vielen Dank, Frau Gärtig,
für Ihre Rückmeldung. Eine "eindeutige Definition" des Begriffs Geschäftsbrief liefert der Gesetzgeber zwar nicht. Dafür aber das entscheidende Abgrenzungskriterium zu anderen geschäftlichen Dokumenten, auf denen die genannten Formerfordernisse _nicht_ unbedingt erfüllt sein müssen:
+++++++++++++ Z I T A T +++++++++++++
Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen *bestimmten Empfänger gerichtet* werden, müssen (...)
+++++++++ Z I T A T - E N D E +++++++
Insofern kann die Postkarte an einen (bestimmten) Lieferanten ein Geschäftsbrief sein (auf dem die Handelsregisternummer etc. auftauchen muss), während der Werbebrief an viele potenzielle Kunden ohne diese Angaben auskommt.
Vielleicht macht das die Sache ja noch ein wenig klarer!?
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
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Eine kleine Ergänzung dazu, dass ein Werbemailing keine Geschäftsbrief-Angaben braucht - dafür ist ein Newsletter jedoch z.B. impressumspflichtig, d.h. die einschlägigen Daten wie HR-Eintragung etc sollten dort ebenfalls auftauchen (oder zumindest verlinkt sein, da scheinen sich die Fachleute nicht ganz sicher zu sein). Genaueres steht im Beitrag
"Braucht ein Newsletter ein Impressum?" http://www.akademie.de/direkt?pid=14413
Sehr geehrter Herr Chromow,
vielen Dank für Ihre klarstellende Antwort. Dazu jedoch noch eine Frage: Ein Bestellformular z.B. richtet sich ja nicht an einen bestimmten Empfänger, führt aber im Zweifel zu einer Bestellung, bei der ja schon alle offiziellen Angaben aufgeführt sein müssen. Schließe ich daraus richtig, dass in Bestellformularen oder auch Print-Anzeigen mit Bestellformularen alle Angaben enthalten sein müssen?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Anja Gärtig
Jein, Frau Gärtig: :-)
in Anzeigen sind die kompletten Angaben meines Erachtens nicht erforderlich: Die richten sich ja nicht einen *bestimmten* Empfänger. Bestellscheine gelten lt. §37a HGB hingegen definitiv als Geschäftsbriefe.
Das ist aber nur meine ganz unmaßgebliche persönliche Meinung: Ich bin kein Anwalt...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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sehr informativ, erschöpfend und gut dargestellt!
beste grüße,
jan a. strunk
Die Geier und Haie unter den Rechtsanwälten haben sicher schon angefangen mit fragwürdigen Massenabmahnungen - insbesondere bei Kleinunternehmen und Existenzgründern -. Endlich wieder ein Punkt mit dem die Aasgeier und Haie wieder richtig Geld verdienen können - da nicht jeder Kleinunternehmer, Mittelständler und Existenzgründer regelmäßig vor jeder Aktion selber einen Anwalt oder eine Kammer konsultiert. - Ohne diese ist es kaum noch möglich selbstständig tätig zu sein.
Dieses hat mit Wettbewerb nichts mehr zu tun, - zeigt aber eines genau:
Die Berufskollegen dieser Geier sitzen in den Parlamenten in einer weitaus höheren Anzahl als jede andere Berufsgruppe, sie sorgen schon dafür das selbst drittklassige Anwälte nicht verhungern müssen sondern ... .
Vielen Dank für den sehr informativen Beitrag!
Folgende Frage stellt sich mir noch: Vorausgesetzt im Email-Text ist aus einer vorangegangenen E-Mail bereits meine Signatur enthalten, ist es notwendig bei einer Antwort auf diese Email nochmals die Signatur einzufügen?
Viele Grüße,
Dennis Hessenbruch
So langsam werden wir zu Sklaven der Gesetze...
Gegen welches mir noch unbekannte Gesetz verstoße ich, wenn ich einen Fuß vor die Haustür setze? Werden demnächst alle Rentner wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" verklagt, weil sie noch leben und dadurch exorbitant hohe Renten- und Krankenkassenbeiträge verursachen?
Wer schützt uns Bürger vor solchen Gesetzen (s. u.a. obigen Artikel)?
Martin Blasczyk
blasczyk@pythagoras-gbr.de
wir machen es ganz einfach, signatur wird einfach an jedes mail gehängt... somit ist man immer auf der sicheren seite... denk ich zumindestns mal
Gibt es Übergangsregelungen?
Nein, Übergangsregelungen sieht das Gesetz nicht vor. Die Rechtslage ist seit 1.1.2007 wie im Beitrag beschrieben. Anlass zur Panik gibt es andererseits auch nicht. Und: Anders als bei den Informationspflichten auf Papierdokumenten halten sich die Kosten in Grenzen. Unüerwindliche technische Hürden sehe ich bei E-Mails auch nicht. Anders sieht die Sache bei SMS aus: Dieser Informationskanal ist für "Geschäftsbriefe" praktisch gestorben - sofern er für solche Zwecke bislang überhaupt in größerem Umfang Verwendung fand...
Freundliche Grüße
Robert Chromow
--
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Zusatzkosten gibts natürlich schon, Traffic, Seicherplatz, selbst ein Zweizeiler wird nun 8 Zeilen lang...genau deshalb war in den RfC ja eine Maximallänge von 4 Zeilen vorgegegeben...aber Juristen hassen ja Dinge wie RfC...aber das hat keine technischen Gründe, wenn man die Signatur mit Bindestrich Bindestrich Leerzeichen von der Mail trennt, wird sie auch mit 50 Zeilen noch korrekt behandelt, vielmehr sollte unnötiger Traffic vermieden werden und daß dann jeder, weils eh' schon wurscht ist, auch noch Werbung, Angstklauseln ("Sollten Sie diese Mail aus Versehen erhalten haben, dürfen Sie sie nicht lesen...") etc. anpappt.
Naja, ich habe so um 1997 rum zum 1.4. in der damaligen Firma mal eine "Richtlinie zum richtigen E-Mail-Versand" verschickt, nachdem man mich wenige Tage zuvor wegen eines im Faxprogramm auf die nächste Seite verrutschten Firmenlogos angeschissen hatte...wo ich dann angab, das Firmenlogo müsse in der Mail oben rechts stehen, die Schrift Arial 12 Punkt und in den Firmenfarben...der Admin war sauer und meinte, ich brächte die Leute nur auf blöde Ideen...der Mann hatte Recht, ich hätte nie gedacht, daß so ein Schwachsinn mal kommt...
Wolf, DL2MCD
Es heißt, dass neben dem / den Geschäftsführer(n) auch deren Stellvertreter aufzuführen seien - also auch Prokuristen?
Hallo,
wo "heißt es", dass auch stellvertretende GF aufzuführen sind? Im §35a GmbHG finde ich auf Anhieb nichts dergleichen:
http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html
Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer IHK nach: Dafür sind deren Experten da... :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Hallo
muss eigentlich die UID und WEEE-Nr. auch mit in die Signatur?
Enrico
Hallo Enrico,
die Pflichtangaben auf elektronischen Geschäftsbriefen sind im Beitrag genannt. Die UID gehört nicht dazu. Die bzw. die Steuernummer ist nur auf *Rechnungen* vorgeschrieben. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag
"Pflichtangaben auf Rechnungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=29460
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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Guten Tag,
welche Bestimmungen gelten für die Ltd`s ?
Vielen Dank.
Hallo,
die Veröffentlichungspflichten einer Ltd mit Sitz in Deutschland richten sich nach den einschlägigen englischen Veröffentlichungsvorschriften. Wie die in Bezug auf elektronische Geschäftsbriefe aussehen, weiß ich leider nicht.
Mit der Angabe der Informationen, wie sie im deutschen HGH, GmbHG und AktG geforderten sind, dürften Sie hierzulande aber auf der sicheren Seite sein.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
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