Altersvorsorge für Selbstständige: So sichern Sie Ihren Mindestanspruch für die gesetzliche Rente!

Viele Selbstständige haben einen Anspruch auf gesetzliche Rente. Wir klären auf.

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Viele Selbstständige haben Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Wenigsten wissen das. Wir klären auf.

Wartezeit

Viele Selbstständige waren vor ihrer Selbstständigkeit als Arbeitnehmer tätig und haben dementsprechend Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dennoch erhalten viele später keine Rente, weil sie die erforderliche Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ("Wartefrist") nicht erreichen. Wer sich über weitere Beitragszahlungen die Mindestversicherungszeit sichert, verbessert seine Altersvorsorge bei geringem Zeit- und Geldeinsatz erheblich.

Wir erläutern, wie Sie zunächst eine Kontenklärung durchführen, um Ihre Rentenansprüche festzustellen, und wie Sie anschließend vorgehen, um die für Rentenzahlungen notwendige fünfjährige Mindestversicherungszeit zu erreichen. Jeder Selbstständige über 50 sollte genau wissen, ob er dank der Beitragsleistungen aus seiner früheren Existenz als Arbeitnehmer eine staatliche Rente bekommen wird - und wie viele "Beitragsmonate" ihm dafür fehlen. Denn mit etwas Geschick kann man sich fehlende Beitragsmonate sichern und bekommt dann später einen Zuschuss zur Altersvorsorge, statt die Einzahlungen von damals einfach zu verlieren!

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Ansprüche klären

Wer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hat, hat auch Ansprüche. Es sei denn, er hat weniger als fünf Jahre lang eingezahlt – dann nämlich besteht kein Anspruch auf eine monatliche Rente. In diesem Fall kann man sich die Beiträge auszahlen lassen, was jedoch fast immer auf ein Verlustgeschäft hinausläuft (dazu später mehr).

Häufig besteht aber auch die Möglichkeit, durch die freiwillige Nachzahlung von Beiträgen einen Renten-Anspruch zu erwerben. Auf den ersten Blick scheint das vielleicht uninteressant, doch bei genauerem Hinsehen wird deutlich, dass sich Beitragsnachzahlungen durchaus lohnen können.

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Erstattung? Besser nicht!

Die Erstattung der Beiträge ist in den allermeisten Fällen nicht lukrativ. Wir haben bereits aufgezeigt, dass selbst bei kleinen Renten erhebliche Summen zusammenkommen, die man im Laufe der Jahre ausbezahlt bekommt. Bei der Beitragserstattung sieht das anders aus. Denn viele eingezahlte Gelder gehen Ihnen dann verloren.

Bei der Erstattung der Rentenbeiträge erhält man von den eingezahlten Beträgen nämlich nur einen kleinen Teil wieder zurück: Sowohl die gezahlten Pflichtbeiträge als auch die freiwillig gezahlten Beiträge werden jeweils lediglich zur Hälfte erstattet.

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Beiträge nachzahlen

Grundsätzlich hat nahezu jeder Selbstständige, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sogar pflichtversichert ist, die Möglichkeit, sich freiwillig in der GRV weiter zu versichern. Hierzu sind meist keine Vorversicherungszeiten nötig. Wer freiwillig Beiträge bezahlen will oder bezahlt, muss dabei grundsätzlich keine Eintritts- oder Kündigungstermine beachten. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit aufgenommen und auch wieder beendet werden.

Eine freiwillige Versicherung in der GRV ergibt in den meisten Fällen Sinn. Wichtigstes Argument: die GRV ist, trotz aller Unkenrufe, immer noch eine der sichersten Rentenversicherungen.

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Minijob und Alternativen

Wenn Sie noch einen Minijob ausüben, können Sie diesen ebenfalls zur Auffüllung der Wartezeit von 60 Monaten nutzen. Wie bereits erläutert, wirken sich die Zeiten der Minijobtätigkeit nur etwa zu einem Drittel auf die Wartezeit aus. Dies wird damit begründet, dass nicht Sie selbst Beiträge entrichten, sondern nur der Arbeitgeber.

Um in den Genuss der vollen Anrechnung zu kommen, müssen Sie beim Minijob auf die Rentenfreiheit verzichten. Sie zahlen dann den Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber abgeführten Rentenversicherungsbeitrag und dem normalen Vollbeitrag (Arbeitgeber- und –nehmeranteil). Derzeit wären das bei 400 €:

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Erziehungszeiten

Ausfallzeiten wegen Kindererziehung werden nach zwei verschiedenen Modellen anerkannt. Zum einen das Modell der „Kindererziehungszeit“ und zum anderen das Modell der „Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung“.

Die Kindererziehungszeit beginnt nach dem Monat der Geburt eines Kindes und endet 36 Monate später. Bei Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, endet die Kindererziehungszeit bereits nach 12 Monaten.

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