PC-Gebühren von der GEZ zurückfordern!

Selbstständige, die GEZ-Gebühren für das Heim-Büro bezahlt haben, können diese mittels unseres Musterschreibens von der GEZ zurückfordern

Von: Hartmut Fischer
Stand: 2. November 2011
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Über den Autor: Hartmut Fischer

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Hartmut Fischer war über 15 Jahre lang für eines der führenden Steuersoftwareunternehmen Europas tätig und ist seit 2006 mit seiner Firma Wort Macht selbstständig tätig. Als freier Journalist mit Schwerpunkt Finanzen schreibt er für verschiedene Verlage und ist als regelmäßiger Kolumnist für Manager-Magazin online und Steuer-Sparbuch.de tätig. Darüber hinaus veröffentlichte er Begleitbücher zu Immobilien- und Vereinsverwaltungssoftware sowie zum Thema Multimedia.

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Die Frage, ob und wann internetfähige PCs wirklich der GEZ-Gebührenpflicht unterliegen, ist wohl endgültig geklärt: Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde rechtskräftig entschieden, dass Computer, Laptop, Smartphone & Co. gebührenfrei sind, wenn sie im häuslichen Umfeld genutzt werden und dort bereits Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das gilt auch für den Rechner im Heim-Büro. Selbstständige, die dafür Gebühren bezahlt haben, können diese mittels unseres Musterschreibens von der GEZ zurückfordern.

Bundesverwaltungsgericht: Der Rechner zu Hause ist als "Zweitgerät" gebührenfrei - selbst wenn er auch für die Arbeit genutzt wird

Das Gericht hatte über drei gleich gelagerte Fälle zu entscheiden. Geklagt hatten drei Selbstständige beziehungsweise Freiberufler, die ein Heim-Büro nutzten. In den privaten Räumen standen die "klassischen Gebührenfallen" Fernseher und Radio, für die auch Gebühren entrichtet wurden. Im Arbeitszimmer befand sich der internetfähige PC, für den die GEZ als "neuartiges Empfangsgerät" zusätzliche Gebühren einstreichen wollte.

Das sahen die Kläger nicht ein. Sie beriefen sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte und erhielten in allen Vorinstanzen Recht. Die von der GEZ eingelegte Revision der Rundfunkanstalten wurde dann auch vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2011, Aktenzeichen: 6 C 15.10 // 6 C 45.10 und 6 C 20.11). Die Richter stellten klar, dass zusätzliche Gebühren nicht fällig werden, wenn bereits Gebühren für Geräte auf demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken bezahlt werden. Diese Regelung sei auch dann anzuwenden, wenn "normale Empfangsgeräte" (Radio, Fernsehen) als Erstgeräte betrieben würden und der PC als Zweitgerät nicht nur ausschließlich privat genutzt werde. Ob auch die Erstgeräte dabei teilweise beruflich oder nur privat genutzt würden, sei hierbei unerheblich.

In einer Pressemeldung stellen das Gericht klar, warum die Richter zu dieser Einschätzung gelangten: Dahinter stand maßgeblich die Einschätzung von Sinn und Zweck der Regelung, die "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" rundfunkgebührenrechtlich zu privilegieren. Einerseits sind solche Geräte wie im Fall von Laptops oder internetfähigen Mobiltelefonen häufig tragbar und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

Bereits "PC-Gebühr" bezahlt? Zurückfordern - mit unserem Musterschreiben!

Kleingewerbetreibende und Selbstständige, die bisher für ihren PC im Heimbüro GEZ-Gebühren gezahlt haben, sollten umgehend ihre Gebühren zurückfordern, wenn diese Urteile auf sie anwendbar sind (weil bereits Rundfunkgebühr bezahlt wird).

Wir haben dafür zwei Vorlagen vorbereitet, die Sie nur noch um Ihren Namen, die Teilnehmernummer etc. ergänzen und an die GEZ senden müssen, um die Rückforderung geltend zu machen.

Die Musterschreiben liegen in zwei Versionen vor - je nachdem, ob Sie der GEZ die Erlaubnis zur Abbuchung vom Konto erteilt haben oder aber per Überweisung/Zahlschein zahlen.

Download Musterbrief

Zahlende Mitglieder von akademie.de können beide Vorlagen ganz bequem als Word-Dokument herunterladen, ausfüllen und ausdrucken: Download Musterschreiben "Rückforderung von GEZ-Gebühren" (Word, 156 kB).

Musterschreiben 1 - wenn Sie der GEZ keine Einzugsermächtigung erteilt haben

Absender: Ihr Vor- und Nachname sowie Ihre Adresse

Empfänger: GEZ, 50656 Köln

Betreff: Zu Unrecht gezahlte Rundfunkgebühren für einen PC in meiner Wohnung
Bezug: GEZ-Teilnehmernummer (privat): [Hier Ihre Teilnehmernummer einsetzen] GEZ-Teilnehmernummer (nicht privat): [Hier Ihre Teilnehmernummer einsetzen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

das in meiner Wohnung/meinem Wohnhaus in [Ihre Adresse] befindliche, privat genutzte Fernsehgerät/Radio ist unter der Teilnehmernummer [Teilnehmernummer für privat entrichtete Gebühren] angemeldet. Die entsprechenden Gebühren wurden von mir bezahlt.

Zusätzlich habe ich meinen internetfähigen PC in meinem Arbeitszimmer im gleichen Wohnhaus/in der gleichen Wohnung unter der Teilnehmernummer [Teilnehmernummer für nicht privat entrichtete Gebühren] angemeldet und die zusätzlich von Ihnen geforderten Gebühren bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei endgültigen Entscheidungen vom 17.08.2011 (Az.: 6 C 15.10; 6 C 45.10 und 6 C 20.11) entschieden, dass keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für den beruflich genutzten Computer zu zahlen sind, wenn bereits ein privates Rundfunkgerät auf demselben Grundstück angemeldet ist.

Da die in den Urteilen aufgestellten Kriterien auch auf mich zutreffen, fordere ich hiermit

  • die Rückerstattung der von Ihnen zu Unrecht erhobenen und von mir unter der Teilnehmernummer [Teilnehmernummer nicht privat entrichtete Gebühren] gezahlten Gebühren innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens auf mein Konto [Kontonummer] bei der [Name und Ort der Bank] (Bankleitzahl: [Bankleitzahl]) zu überweisen.

  • keine weiteren Rundfunkgebührenbescheide für das Teilnehmerkonto [Teilnehmernummer nicht privat entrichtete Gebühren] zuzusenden.

[Ort und Datum]
[Unterschrift]
[Unterschriftenwiederholung]

Musterschreiben 2 - falls die GEZ bei Ihnen per Bankeinzug abbucht

Hinweis: Falls keine Einzugsermächtigung erteilt wurde, nutzen Sie bitte die obige Vorlage "Rückforderung von GEZ-Gebühren".

Absender: Ihr Vor- und Nachname sowie Ihre Adresse

Empfänger: GEZ, 50656 Köln

Betreff: Zu Unrecht gezahlte Rundfunkgebühren für einen PC in meiner Wohnung
Bezug: GEZ-Teilnehmernummer (privat): [Hier Ihre Teilnehmernummer einsetzen] GEZ-Teilnehmernummer (nicht privat): [Hier Ihre Teilnehmernummer einsetzen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

das in meiner Wohnung/meinem Wohnhaus in [Ihre Adresse] befindliche, privat genutzte Fernsehgerät/Radio ist unter der Teilnehmernummer [Teilnehmernummer für privat entrichtete Gebühren] angemeldet. Hierfür wurde Ihnen eine Einzugsermächtigung erteilt. Die entsprechenden Gebühren wurden von Ihnen von meinem Konto abgebucht.

Zusätzlich habe ich meinen internetfähigen PC in meinem Arbeitszimmer im gleichen Wohnhaus/in der gleichen Wohnung unter der Teilnehmernummer [Teilnehmernummer für nicht privat entrichtete Gebühren] angemeldet. Auch für die für dieses Gerät zusätzlich erhobenen Beiträge habe ich Ihnen eine Einzugsermächtigung erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei endgültigen Entscheidungen vom 17.08.2011 (Az.: 6 C 15.10; 6 C 45.10 und 6 C 20.11) entschieden, dass keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für den beruflich genutzten Computer zu zahlen sind, wenn bereits ein privates Rundfunkgerät auf demselben Grundstück angemeldet ist.

Da die in den Urteilen aufgestellten Kriterien auch auf mich zutreffen, fordere ich hiermit

  • die Rückerstattung der von Ihnen zu Unrecht erhobenen und von Ihnen unter der Teilnehmernummer [Teilnehmernummer nicht privat entrichtete Gebühren] eingezogenen Gebühren innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens auf mein Konto [Kontonummer] bei der [Name und Ort der Bank] (Bankleitzahl: [Bankleitzahl]) zu überweisen.

  • keine weiteren Rundfunkgebührenbescheide für das Teilnehmerkonto [Teilnehmernummer nicht privat entrichtete Gebühren] zuzusenden. Die Ihnen für dieses Teilnehmerkonto erteilte Einzugsermächtigung widerrufe ich mit sofortiger Wirkung.

[Ort und Datum]
[Unterschrift]
[Unterschriftenwiederholung]

Es gibt auch noch das Finanzamt ...

Dem Finanzamt ist es zwar egal, ob Sie "PC-Gebühr" bezahlen oder nicht. Aber es interessiert sich sehr wohl dafür, ob Sie geschäftliche Festnetzanschlüsse, Handys und Internetzugänge auch privat nutzen. Das kann schnell zur Steuerfalle werden. Aufklärung und Prävention liefert unser Beitrag "Teure Kostenfalle für Selbstständige: Privat-Telefonate versteuern"

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