Musterbrief: GEZ-"Rundfunkbeitrag" unter Vorbehalt zahlen, Rückerstattungs-Anspruch sichern

Der "Rundfunkbeitrag": Alle Informationen für einen klugen Umgang mit der GEZ

Von: Dr. Dietrich von Hase
Stand: 9. Januar 2013 (aktualisiert)
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Beitragshöhe, Beitragsgerechtigkeit, Rechtmäßigkeit

Seit 01.01.2013 sollen in Deutschland jede Menge "Beitragsschuldner" den sogenannten neuen "Rundfunkbeitrag" bezahlen. Dazu gehören nicht nur sämtliche Inhaber von Wohnungen sowie von Garten- oder Wochenendhäuschen ab 24 qm, sondern auch die Inhaber von Betriebsstätten sowie von gewerblich genutzten Kfz und Schiffen.

Rechtsexperten halten den "Rundfunkbeitrag" für rechts- und verfassungswidrig. Die erste Verfassungsklage läuft schon seit 2012. Zwar dauert es wohl noch einige Jahre, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entscheidet. Jetzt ist es aber höchste Zeit, sich die spätere Rückerstattung bis dahin gezahlter "Rundfunkbeiträge" zu sichern: Zahlen Sie nur unter Vorbehalt! Dafür haben wir einen Musterbrief an die GEZ vorbereitet, den Sie übernehmen können. Auch wer keine Empfangsgeräte besitzt und bisher nicht gezahlt hat, sollte sich jetzt selbst anmelden - für diese Gruppe haben wir eine besondere Vorbehaltserklärung für Neuanmelder.

Und außerdem sagen wir Ihnen, wie sich die nur bis Ende 2012 zahlungspflichtigen Rundfunkteilnehmer abmelden können und dafür ein GEZ-Formular einfach umnutzen. Dies betrifft insbesondere zahlende Mitbewohner in Familienwohnungen und Wohngemeinschaften. Denn ab 2013 muss pro Wohnung nur noch eine Person zahlen.

So ungerecht ist der neue "Rundfunkbeitrag" in der Praxis

Statt der bisherigen Rundfunkgebühren sind seit Januar 2013 sogenannte "Rundfunkbeiträge" zu zahlen. Beim "Rundfunkbeitrag" kommt es nicht mehr darauf an, ob Sie Rundfunk nutzen, bzw. ob Sie Rundfunkempfangsgeräte besitzen oder nicht. Die neue Zwangsabgabe wird gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) allein schon dadurch fällig, dass Sie Inhaber einer Wohnung, eines "Gartenhäuschens" ab 24 qm, einer Betriebsstätte oder eines beruflich genutzten Autos sind. Es nützt also nichts, wenn Sie Ihren Fernseher verschrotten oder das Autoradio ausbauen.

Damit soll sich die Zahl der sogenannten "Beitragsschuldner" um einige Millionen erhöhen. Dies sind nicht nur Betriebe, sondern selbst Blinde, Gehörlose und andere Behinderte sollen ab 2013 monatlich Rundfunkabgaben zahlen (den ermäßigten Tarif von 5,99 €). Für den Rest der Haushalte wird der ermäßigte Radiobeitrag abgeschafft. Es werden also immer 17,98 € monatlich pro Wohnung fällig und zusätzlich noch einmal pro Ferienwohnung/Wochenendhäuschen.

Beispiel: Die Beitragshöhe im Vergleich

Beispielrechnung für einen Solo-Selbständigen, der nun "Rundfunk-Beiträge" wegen folgender Inhaberschaften mehrfach zahlen muss:

  • wegen Einzimmerwohnung: 17,98 € monatlich

  • wegen Kleingarten mit Datsche über 24 qm: 17,98 € monatlich

  • wegen Betriebsstätte außerhalb der Wohnung: 5,99 € monatlich

  • wegen benötigtem Transport-Kfz zusätzlich zum beruflich genutzten Pkw: 5,99 € monatlich

Ergebnis: "Beiträge" in Höhe von 47,94 € monatlich, das sind 575,28 € im Jahr!

Mal ehrlich ...

Eigentlich hätte man doch auch von Tierhaltern (Tierinhabern?) "Rundfunkbeiträge" für jeden Hund, Katze oder Meerschweinchen fordern können und nicht nur für Wohnungsinhaber. Immerhin können Haustiere zumindest ein eigenes öffentlich-rechtliches Rundfunkerlebnis haben, falls Herrchen oder Frauchen ein Rundfunkgerät aufstellen sollte. Das wäre als Beitragsbasis immer noch logischer, als von einzelnen Menschen einfach mehrfach "Rundfunkbeiträge" abzukassieren, nur weil diese Inhaber einer Wohnung, einer Betriebsstätte und eines gewerblich genutzten Autos sind. Auch als "Beitragsschuldner" hat man ja nur nur zwei Augen und zwei Ohren. Und außerhalb der Quantentheorie kann man zu einem Zeitpunkt immer nur an einem Ort sein, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu lauschen. Warum hat man sich dann gleichheitswidrig ausgedacht, eine beträchtliche Minderheit wegen irgendwelcher Wohnungs-, Datschen-, Büro-, Kfz- und Schiffs-Inhaberschaften gleich mehrfach abzukassieren?

Aber zurück zur Sachlage.

Würden die Rundfunkanstalten einfach von jedem Volljährigen eine einkommensgerechte "Rundfunkabgabe" verlangen, könnte man dies zumindest vom Denkansatz her noch nachvollziehen. Demnach wären man von jedermann Abgaben zu erheben, weil inzwischen praktisch jedermann jederzeit auch mit seinem Handy Rundfunk und Fernsehen empfangen kann - egal, ob der Betroffene den Rundfunk nutzt. Dies war ja auch mit Argumentationsgrundlage der Rundfunkanstalten für die von ihnen bald schon wieder abgeschafften PC-Gebühr. Der gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag wird ja auch bei allen fällig wird, selbst wenn sie jahrelang keinen Arzt aufsuchen.

Die Argumentation verläuft aber anders, der altbekannte GEZ-Wahnsinn geht auch mit dem "Rundfunkbeitrag" weiter. Denn dieser Beitrag wird ja eben gerade nicht wie etwa Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einkommensabhängig von allen Versicherungspflichtigen erhoben. Stattdessen bittet man — so wie bisher die Gerätebesitzer — nun nur Inhaber (einer Wohnung, Datsche, Betriebsstätte etc. pp.) zur Kasse. Unabhängig davon, ob überhaupt Rundfunk empfangen wird, überhaupt Rundfunkgeräte vorhanden sind und unabhängig vom Einkommen.

Beispiel: Gerecht? Ein Vergleich.

Mit Beitragsgerechtigkeit hat das alles nichts zu tun.

  • Wie im Beispiel oben vorgerechnet, muss dieser einzelne Selbstständige 47,94 € monatlich oder 575,28 € jährlich zahlen - vier mal "Rundfunkbeiträge". Auch dann, wenn er keine Radio- oder Fernsehgeräte besitzt.

  • Umgekehrt zahlen zehn Bewohner einer Wohngemeinschaft alle zusammen monatlich insgesamt nur 17,98 € — und zwar auch dann, wenn sie sich eine üppige Villa mit Großbildfernsehern teilen und zusammen 15 Autos mit eingebautem TV fahren. Als "Rundfunkbeitrag" zahlt hier jede Person pro Monat nur 1,80 Euro oder 21,58 € jährlich.

Der neue "Rundfunkbeitrag" ist rechts- und verfassungswidrig: Argumente

Ein Beitrag sollte — wie beim Krankenkassenbeitrag — in irgendeinem nachvollziehbaren Verhältnis zu einer möglichen Leistungserbringung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Beispiel sehr ausführlich damit beschäftigt, ob die für Selbstständige festgesetzten Mindestbeiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung verfassungsgemäß sind.

Dieser Mindestbeitrag wurde vom Gericht zwar nicht beanstandet, aber sehr genau geprüft. Nicht beanstandet wurde dieser Mindestbetrag, weil er laut Gericht als Mittelwert der Beitragshöhe pflichtversicherter Beschäftigter noch verhältnismäßig ist. Wenn aber, wie im genannten Vergleichsfall, ein Solo-Selbständiger gegenüber einem WG-Bewohner das Zigfache an Rundfunkbeiträgen zahlen muss, dann dürfte der Gesetzgeber seinen Spielraum allerdings überschritten haben.

Nach Auffassung nicht nur von akademie.de, sondern auch von verschiedenen Rechtsexperten ist der neue sogenannte "Rundfunkbeitrag" rechts- und verfassungswidrig. Beispiele für solche Meinungen:

  • Das Land Thüringen hatte zunächst ein Rechtsgutachten eingeholt und daraufhin den Rundfunkbeitrag wegen Verfassungswidrigkeit abgelehnt. Später knickten Regierung und Parlament — wie üblich — wieder ein. Und die FDP hatte zunächst mit Verfassungsklage gedroht. Um, wie üblich, danach wieder zurückzurudern.

  • Viele Rechtsexperten meinen, die Rundfunk-Zwangsabgabe sei in Wahrheit gar kein Beitrag, sondern eine Rundfunksteuer. Diese Rundfunksteuer lasse man im Gesetz nur unter falscher Flagge als "Rundfunkbeitrag" segeln, weil die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder hier nicht über allgemeine Steuern beschließen dürfen. Die Länder überschritten daher mit dem Rundfunkbeitrag ihre rechtlichen Kompetenzen. Gemäß Grundgesetz darf nur der deutsche Bundestag hier allgemeine Steuergesetze erlassen. Darauf stützt sich unter anderem die erste Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

  • Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) hat bereits im Sommer 2012 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Zu den Beschwerdeführern gehören auch zahlreiche Kleingartenvereine.

  • Die neuen Regelungen verletzen die gebotene Beitragsgerechtigkeit. Beiträge darf man gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar im Rahmen der Verwaltung von Massenvorgängen typisieren. Die jeweilige Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz, Motorschiffen bilden jedoch keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs jeweiliger Personen ab.

  • Die Drogeriekette Rossmann klagt ebenfalls beim Bayerischen Verfassungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag. Die Klageschrift wendet sich gegen die Verletzung der Grundrechte bei der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes. Weiterhin sei der Rundfunkbeitrag eine allgemeine Steuer und daher durch die Länder verfassungswidrig zustande gekommen. Es würden auch systemwidrig betriebliche Kfz verbeitragt, obwohl mit dem Rundfunkbeitrag gerade nicht mehr an das Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten angeknüpft werden solle.

  • Nach Auffassung des früheren Hamburger Senators Prof. Ingo von Münch liegt beim "Rundfunkbeitrag" ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die Handlungsfreiheit der Person vor.

  • Gegen Kfz-"Rundfunkbeiträge" bereitet der Autovermieters Sixt eine Verfassungsklage vor. Auch Sixt stützt sich auf ein Rechtsgutachten, das dem "Rundfunkbeitrag" ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit bescheinigt.

Es existieren also sehr wohl gewichtige Rechtsgründe, um gegen den "Rundfunkbeitrag" gerichtlich vorzugehen. Das eröffnet gute Chancen, dass dieser noch von den Gerichten gekippt wird — ganz oder wenigstens teilweise. Die Erfolgschancen dürften besonders hoch sein in den Fällen, wo bestimmte Personen — wie etwa Selbstständige — gleich mehrfach geschröpft werden.

Welche konkreten Entscheidungen hinsichtlich der Rechts- und Verfassungswidrigkeit für welche konkreten Fälle in Bezug auf welche Bestimmungen des RBStV in Zukunft ergehen werden, lässt sich heute naturgemäß noch nicht sagen. Man kann aber davon ausgehen, dass schon bis Mitte des Jahres eine größere Anzahl von Klagen gegen den RBStV bei den Verwaltungsgerichten der Bundesländer erhoben werden wird. Bis zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor dem Bundesverfassungsgericht im Instanzenweg vergehen dann allerdings bestimmt noch einige Jahre.

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Einwohnermeldeamt

Hallo,
ich habe beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre erteilt und zwar eine wegen Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen.
Wenn nun das Einwohnermeldeamt ohne meine Erlaubnis meine Daten weiter gibt kann ich dann Gerichtlich dagegen vorgehen? Denn die GEZ ist meines erachtens keine Staatliche Einrichtung die in diesem Falle das Recht hat Daten zu erhalten.

Was passiert denn nun, wenn man nicht zahlt?

Ich habe zum 2. Mal einen Brief mit der Aufforderung erhalten, mich anzumelden. Was passiert wenn ich nicht zahle??
Danke für die Antwort!

Zwangsvollstreckung möglich

Wenn Sie rundfunkbeitragspflichtig sind und nicht zahlen, kann der Beitragsservice seine Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung einziehen. Ob und wann er das tatsächlich betreibt, ist eine andere Frage, aber der Möglichkeit dazu sollte man sich schon bewußt sein.

Sie können es auch in den FAQ bei Rechtsanwalt Tschuschke nachlesen ("Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle")
http://www.tschuschke.eu/leistungen/rundfunkbeitrag-gez/200-2/

Es war eine Zeitlang von Inkassodiensten die Rede, die der Beitragsservice beauftragen wolle, davon habe ich allerdings nichts mehr konkret gehört.

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Hoffentlich nicht zu spät...

Guten Abend.

Leider habe ich im FAQ und auch bei Beiträgen von Nutzern nichts vergleichbares gefunden, weshalb ich mich nun so an sie wenden möchte.

Ich wohne zur Zeit, zwecks Studium, in einer 2-er WG. Ich bin in der Wohnung der Hauptmieter und meine Mitbewohnerin wohnt zur Untermiete bei mir. Meine Mitbewohnerin und ich haben heute beide einen Brief mit Antwortbogen vom Beitragsservice erhalten. Beide waren wir auch noch nie bei der GEZ gemeldet.

Dabei stellen sich mir jetzt folgende Fragen:

1. In wie weit soll ich den Antwortbogen ausfüllen?
Es gibt z.B. folgendes Feld: "Meine Wohnung ist bisher noch nicht angemeldet. Da ich schon vor Janaur 2013 in der Wohnung gewohnt habe, melde ich die Wohnung ab dem 01.01.2013 an."

Für mich klingt das so, als wolle man dann auch noch für frühere Zeiträume Geld verlangen, da ich ja angebe, schon vorher in der Wohnung gewohnt zu haben...?

2. Ich selber bekomme kein BaföG mehr, meine Mitbewohnerin jedoch schon. Lässt sich daraus irgendwie ein Vorteil schaffen, oder wird sie befreit und stattdessen muss ich zahlen?

3. Mein Studium ist bald zu Ende und ich werde so oder so erstmal wieder nach Hause ziehen. Soll ich evtl. meinen Wohnsitz jetzt schon ummelden und zu meinem Vater ziehen? Den Zeitraum von Januar bis zum Ummeldedatum würde ich natürlich bezahlen müssen.

4. Soll ich den Antwortbogen erstmal ausfüllen und das Vorbehaltsschreiben zusammen mit diesem zurück senden(Einschreiben mit Rückschein)? Bei Zahlungsmethode würde ich selbstverständlich "Durch Überweisung" angeben. Bekomme ich dann nochmal eine extra Zahlungsaufforderung, denn Kontodaten sind auf dem Schreiben nicht ersichtlich?

Habe es leider nicht kürzer formulieren können. ;-)

Ich spreche schon einmal im Voraus meinen Dank aus.

Mit freundlichem Gruß

Boländer

Ist ein Bewohner befreit, zahlt der andere

Hallo Herr Boländer,

bitte bedenken Sie, dass wir keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall leisten können oder auch nur dürfen. Generell betrachtet stellen siche die Antworten für uns so dar:

1. Zahlungspflichten für die Zeit vor dem 1.1. 2013 ergeben sich aus dem "neuen" Fragebogen m. E. nicht, da für die Zeit davor die Rundfunkgebührenpflicht nach anderen Kriterien entschieden wurde (Vorhalten von Empfangsgeräten etc.).

2. Im Prinzip sind alle Wohnungsinhaber Beitragsschuldner. Ist einer der Bewohner etwa als Bezieher von Leistungen nach BAFöG vom Rundfunkbeitrag befreit, kann der Beitragsservice sich an den/einen anderen der Bewohner halten.

3. Über die Rundfunkbeitragspflicht entscheidet (u.a.) der Wohnsitz, wenn Sie umziehen und am neuen Wohnort / im neuen Haushalt der Beitrag schon bezahlt wird, müssen Sie nicht noch einmal bezahlen.

4. Den Antwortbogen und das Vorbehaltsschreiben können Sie gemeinsam zurückschicken. Normalerweise bekommen Sie dann noch eine gesonderte Zahlungsaufforderung mit Kontoangaben, einem Zahlschein etc.

Viele praktische Hinweise zum Rundfunkbeitrag speziell für Studenten liefert Nicola Pridik bei Studis-Online.de http://www.studis-online.de/StudInfo/rundfunkbeitrag-fuer-studenten.php

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

GEZ befreit gewesen mit Kennzeichen RF im Ausweis

Aufgrund einer Behinderung >>> an Taubheit grenzend schwerhörig <<< bin ich bisher dauerhaft befreit gewesen . Mit Bescheinigung vom Landesamt. Seit 2013 bekam ich nun im März eine Aufforderung ich sollte den verminderten Betrag von 5,99€ pro Monat zahlen.
Ich bin ja aufgrund der Schwerhörigkeit befreit gewesen, ist es wirklich wahr, das man nun für etwas bezahlen muss, was man nicht 100% nutzt, nicht nutzen kann. Wie komme ich um die Zahlung drum herum, warum ist meine Bescheinigung und Befreiung nicht mehr gültig ???? Bitte um Hilfe...........Danke.

Ja, das ist so geregelt

Es ist zwar nicht leicht einzusehen, aber die Rundfunkanstalten sind der Ansicht, das Programm sei auch für seh- und hörbehinderte Menschen inzwischen so reichhaltig, dass auch denen bedenkenlos knapp 6 Euro im Monat dafür abgefordert werden könnten.

Auch in diesem Fall empfehlen wir die Zahlung unter Vorbehalt.

Rundfunkbeitrag und Strafrecht

Trifft hier vielleicht der Straftatbestand Wucher zu? Wenn ja, wäre dann wie im Falle des Wuchers das Geschäft nichtig? Man bezahlt zum einen für die Datscha und Wohnungen die man zeitgleich gar nicht alle nutzen kann... Ferner erhöhte Marktpreise bei jenen Anbietern wo die GEZ die Unternehmen belastet Hotels, Mietautos, Märkte Komunen .

Könnte vielleicht auch noch der Straftatbestand Rechtsbeugung zutreffen,
... für jene Richter die kein Problem mit dem Zwangsverkauf von Unterhaltungsprogrammen haben ?

zum Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz: wie kommt es dass man nur aus ganz bestimmten "Kirchen" austreten darf aus der staatlichen Medienkirche aber nicht?

A propos Grundversorgung

Wenn der Staat eine Unterhaltungsgrundversorgung betreiben möchte könnte es dann auch sein, dass durch Zwangsverkauf bestimmt was wir essen und anziehen und wo wir den Urlaub verbringen ich meine um überall eine Grundversorgung sicherzustellen? Pardon, da hätt ich fast was vergessen, anziehen müssen wir es natürlich nicht, und hinreisen auch nicht nur halt bezahlen vom Rest des Geldes, falls noch was bleibt kann man dann was andres kaufen. Ist das noch freie Marktwirtschaft? Anders ausgedrückt, das für die Unterhaltungssülze abgezapfte Geld steht ja dann nicht mehr zur Verfügung für den Kauf bestimmter auf der Markte angebotener andrer Medien, man kann es halt nur einmal ausgeben und über das wie entscheidet der Staat und nicht der der es verdient hat. Könnte man einen solchen Staat vielleicht auch als einen Willkürstaat bezeichnen?

Georgia

Rückmeldung vom Beitragsservice

Ich habe Rückmeldung vom Beitragsservice bekommen, folgendes habe ich gerade abgetippt, kann mir das jemand in verständliches Deutsch übersetzen? Habe den Musterbrief bei der Anmeldung mitgeschickt.

"Sie geben an, dass Sie den Rundfunkbeitrag nur unter Vorbehalt zahlen wollen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass bei öffentlichen Abgaben eine Zahlung unter Vorbehalt rechtlich nicht möglich ist.

Auch Rundfunkbeiträge gehören zu den öffentlichen Abgaben.

Zur Zahlung des Beitrags sind Sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verpflichtet.Der von Ihnen ausgesprochene Zahlungsvorbehalt ist daher nicht wirksam.

Es entsteht Ihnen jedoch durch die Zahlung des Rundfunkbeitrags kein Nachteil. Nach §10Abs.3 Rundfunkbeitragstaatsvertrag haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Beiträge."

Ausführliche Erklärung

hallo,

zu dieser Muster-Antwort hat Dietrich von Hase an anderer Stelle eine ausführliche Erklärung abgegeben. Das Fazit: Lassen Sie sich nicht blenden. Da ist nicht viel dran.

Die Erklärung finden Sie unter
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag, Punkt 4

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Danke

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort =)

Verspätet abgemeldet, aber keine Einzugsermächtigung --> ?

Ich hatte wegen meines Autoradios bisher nur den Radiobeitrag gezahlt. Dass ich mich abmelden muss, wenn ich nichts mehr zahlen brauche(Familie), habe ich leider erst gemerkt, als der Bescheid für das erste Quartal eintraf - mit der nun für mich viel höheren Gebühr.

Ich habe mich daraufhin im Februar rückwirkend für 2013 abgemeldet. Die GEZ-Nachfolger haben die Abmeldung akzeptiert, fordern aber trotzdem für Januar und Februar die neuen, aus meiner "Radio"-Sicht viel höheren, Gebühren. Eine Einzugsermächtigung hatte ich nie erteilt, so dass ich Zahlungsaufforderungen/Rechnungen bekomme.

Muss ich Widerspruch einlegen? Oder was sonst muss ich tun?
Bezahlen möchte ich jedenfalls nicht!

Vielen Dank schonmal!
Tina Müller

Abgemeldet?

Jeder Haushalt muß jetzt den Rundfunkbeitrag bezahlen ob er will oder nicht. Dabei ist unerheblich ob Du überhaupt Rundfunkgeräte hast. Abmelden kannst Du Dich davon nicht mehr.

Autoradio!

hier ging es um ein Autoradio, da musste man früher zahlen und jetzt z.T. nicht mehr und in dem Fall muss man das der GEZ mitteilen sonst kassieren die immer weiter

Kontaktaufnahme

Moin Frau Müller, habe grade Ihre Zeilen gelesen. Ich habe in den letzten Jahren ebenfalls nur mein Autoradio angemeldet gehabt, weil ich definitiv kein Fernsehen schaue, auch nicht im Internet.
Nun werde ich genötigt, eine viel zu hohe Gebühr zu zahlen. Ich hatte
mich Ende letzten Jahres bei der GEZ abgemeldet, auch mit der Begründung, das ich kein Fernsehen schaue. Das haben die natürlich abgelehnt und mir Anfang des Jahres eine neue Rechnung geschickt.
Da ich mich mit dieser ganzen Situation sehr alleine fühlte, habe ich die Rechnung im April dann doch bezahlt, aus Sorge vor gerichtlichen Schritten seitens der GEZ. Jedoch möchte ich das alles eigentlich gar nicht und ein Arbeitskollege gab mir den Link, wo ich von Akademie.de! Dort wollte ich jetzt gerne diese Vorbehalt PDF runterladen, aber wenn ich das richtig verstehe, muss ich dann dort Mitfrau werden...das ist doch alles echt nervig!
Nun meine Frage an Sie, wie haben Sie sich bisher verhalten und können Sie mir Tips geben, was ich machen soll?!
Herzliche Grüße
Katrin Handke

Download der Mustererklärung ist kostenlos

Guten Tag, Frau Handke,

vorweg: Den Musterbrief können Sie kostenlos herunterladen, auch ohne Mitgliedschaft bei akademie.de. Außerdem finden Sie den Text auch im Fließtext des Artikels auf Seite 2.

Zu den bereits bezahlten Beiträgen, die Sie gar nicht hätten bezahlen müssen, regelt der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 10 Nr. 3: " Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast."

Das bedeutet ganz klar: Sie können das Geld vom Beitragsservice zurückfordern. Verweisen Sie auf diesen Passus, und stellen Sie dar, warum Sie nicht beitragspflichtig sind (dazu reicht es seit Januar 2013 aber nicht, dass Sie kein TV nutzen bzw. kein Gerät haben, näheres im Beitrag oben). Setzen Sie dem Beitragsservice eine Frist für die Antwort, und dokumentieren Sie den Zugang und das Schreiben selbst, z.B. durch Zeugen und Einschreiben / Rückschein.

Wenn die Beitragsforderung wirklich unbegründet war, der Beitragsservice auf Ihre Rückforderung aber nicht reagiert, können Sie dann auch einen Anwalt einschalten, um Ihr Geld zurückzubekommen.

viel Erfolg wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion

Antwort

Vielen Dank Herr Hengel für Ihre schnelle Antwort!
Jetzt habe ich den kostenlosen Musterbrief auch entdeckt...
Wie ich mir mein Geld zurück hole, ist mir zwar noch nicht so klar, aber verstehe ich es richtig, das ich in Zukunft, falls ich wieder eine Rechnung bekomme, diese nicht zu zahlen brauche?!
Und eine zweite Frage, können Sie mir einen Rechtsanwalt in HH nennen, der sich in dieser Thematik gut auskennt?
Selbstverständlich werde ich Ihren Musterbrief morgen sofort zur GEZ schicken!
Vielen Dank schon mal im voraus und herzliche Grüße
Katrin Handke

Sind Sie den beitragspflichtig?

Hallo Frau Handke,

wenn Sie nicht beitragspflichtig sind, brauchen Sie die Rechnungen vom Beitragsservice auch nicht zu bezahlen. Aber wohlgemerkt: Seid diesem Jahr können Sie auch beitragspflichtig sein, wenn Sie gar kein Fernseh- oder Radiogerät besitzen, rein aufgrund des Umstands, dass Sie etwa Wohnungsinhaberin sind.

Ein Anwalt aus Hamburg, der sich mit der GEZ/dem Beitragsservice auskennt, ist Jens Ferner http://www.ferner-alsdorf.de, oder Sie können z.B. auch die Anwaltssucher der Anwaltskammer Hamburg nutzen http://www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/h/burgerservice_7_de.php .

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion
Simon Hengel

GEZ-Nachfolger besteht auf Beiträgen ohne Beitragsgrund ?!!!

Sie schreiben, dass Sie nichts mehr zu zahlen brauchen ("Familie"). Daher sollten Sie die GEZ nochmal auf § 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hinweisen:

"§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
....
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalten die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."

Wenn der Beitrag ab 01.01.13 ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde hat der Beitragsservice (GEZ) den geänderten rechtl. Verhältnissen (RBStV statt vorher RGebStV) ab 01.01.13 bisher nicht Rechnung getragen.

Da kein Bescheid erlassen wurde (eine Zahlungssaufforderung ist kein rechtsgültiger Bescheid) existiert auch keine 4 Wochen Frist für den Widerspruch. Die Verjährungsfrist gemäß BGB beträgt 3 Jahre zum jeweiligen Jahresende hochgerechnet, also bis Ende 2016.

Sie sollten den GEZ-Nachfolger einfach nochmals auf § 10 Abs. (3) hinweisen. Die versuchen es halt.

Erst wenn dort ein Bescheid (mit Überschrift "Bescheid", Widerspruchsbelehrung, usw.) erlassen und Ihnen zugestellt wird, müssen Sie Widerspruch einlegen. In diesem Fall würde ich den Widerspruch an den für Ihr Bundesland zuständigen Intendanten schicken (ist dann auch korrekt zugestellt) und mich dort gleich dort noch über den Beitragsservice beschweren. Schaffen Sie einen Vorgang!

Wie sieht es aus, wenn man

Wie sieht es aus, wenn man Post bekommen hat, kann man den Brief auch mit dem Antwort-Formular einsenden?

Zudem...
dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leisten

Habe ich mich dort verlesen oder sollte es leiste heißen?

Danke

Ja, Sie können beides zusammen losschicken, ggf. als Einschreiben. Mehr dazu hier http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

Danke für den Hinweis auf den Schreibfehler im Musterbrief, der ist korrigiert.

beste Grüße

Ihre akademie.de.-Redaktion

Was tun bei Rückmeldung "Zahlung unter Vorbehalt nicht möglich"?

Guten Abend,

wie viele im Forum habe auch ich Ihren Brief an den Beitragsservice per Einschreiben versandt und nun eine Antwort bzgl. der Zahlung unter Vorbehalt bekommen.

Eine konkrete Antwort auf folgende Fragen habe ich nicht direkt gefunden.
Wie würden Sie jetzt verfahren?

1. Weiterhin unter Vorbehalt zahlen, oder
2. Die Rückmeldung als Zeichen dafür nehmen, vorerst nicht mehr zu zahlen?

Nach welchem Zeitraum würde ein Mahnbescheid mit rechtlichen Konsequenzen kommen? Ist es notwendig, auf die "Ablehnung" der Zahlung unter Vorbehalt zu antworten?

Vielen Dank und ein großes Lob für die Aufklärungen bzgl. der Ex-GEZ.

Weiter zahlen, unter Vorbehalt

Guten Tag,

das Schreiben besagt nicht, dass der Beitragsservice Ihre Zahlung nicht akzeptiert, sondern den Vorbehalt. Das Schreiben ist aber rechtlich nicht von Belang, deshalb gibt es nach unserer Auffassung keinen Grund, darauf zu antworten.

Unsere Empfehlung: Weiter zahlen, aber immer mit Verweis auf Ihre Vorbehaltserklärung.

Ob und wann die GEZ mahnt, kann ich nicht sagen.

Diese und ähnliche Fragen antworten wir hier:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Verstorbener erhaelt Rechnung

Hallo,
wir erhalten jedesmal seit dem 1.1.2013 eine Rechnung die an meinen verstorbener Vater gerichtet ist.
jedesmal geht diese Rechnung retour, Todesschein wurde schon 2011 an gez gesandt. und da kein tv mehr da war auch nicht neu angemeldet.

jedesmal per email immer beantwortet/geantwortet das die Rechnung nicht zugestellt werden kann.
dann wurde verlangt das der wohnort angegeben werden soll vom Verschiedenen, nun das tat ich, auch heute wieder.

was kann ich tun.

auch meine bitte (an GEZ) damals das ich (Hartz4 durch pflege eltern st.- 2 und 3) befreit bin und welche anmeldung ich machen muß da ich das /die wohnung geerbt habe ist bis jetzt noch keine antwort erfolgt. und bei mir gibt es kein fernsehen seit jahren ich liebe buecher und bin mit pflege und haushalt und garten kompl. ausgelastet um noch fernzusehen

Wohnungsinhaber GEZ-pflichtig, aber nicht als ALG II-Empfänger

Es klingt so, als ob der Beitragsservice von Ihrem vestorbenen Vater den Rundfunkbeitrag möchte, der für die Wohnung anfällt, die Sie offenbar geerbt haben, wenn ich es richtig verstehe?

Dann sind jetzt im Prinzip Sie zahlungspflichtig, denn ob Sie ein Fernsehgerät besitzen oder benutzen, ist seit Jahresbeginn nicht mehr relevant. Wenn Sie jedoch Alg II beziehen, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Gebühr stellen: https://service.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/antrag_auf_befre...

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Freiwillige Anmeldung ist die Lösung

Habe eine kleine Versicherungsagentur und habe früher einmal eine GEZ-Gebühr für das Radio in meinem Kfz gezahlt. Dann entschloss ich mich keinen eigenen PKW mehr zu besitzen und meldete den Wagen wieder ab. Das war eine Prozedur allererster Güte. Man glaubte mir einfach nicht, dann beendete die GEZ irgenwann widerwillig den Vertrag und drangsalierte mich dann monatlich neu mit irgendwelchen angeblich offenen Forderungen. Zuletzt noch im Dezember 2012. Als ich jetzt im Februar 2013, in einem Anflug von staatsbürgerlicher Solidarität, mich freiwillig bei "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" angemeldet habe passierte gar nichts. Und das nun schon seit fast drei Monaten! ich mache mir jetzt natürlich den Spaß und mahne alle zwei Wochen und bitte ergebenst um Bearbeitung meines Anliegens.Aber offenbar möchte man meinen kleinen Obolus gar nicht. Mir soll es recht sein. Schließlich arbeite ich im Büro und höre kein Radio und sehe auch nicht fern!

Antwort der GEZ: Ignoranz - Besteht Handlungsbedarf?

Hallo zusammen,

ich habe auf das GEZ-Schreiben vor einem Monat mit einer Anmeldung und dem Musterbrief (Zahlung Vorbehalt) reagiert und der Rückschein zu dem Einschreiben liegt mir auch vor.

Nach 4 Wochen erhielt ich heute ein neues Schreiben mit dem Tenor "Wir haben noch keine Antwort von Ihnen erhalten". Einen Bescheid / Gebührenberechnung etc. habe ich bisher nicht erhalten.

Ich frage mich nun, ob die GEZ für die Bearbeitung der Anmeldung mehr als 4 Wochen benötigt oder so tun will, als ob mein Einschreiben keinen Inhalt gehabt hätte - als Nachweis über den Inhalt könnte ich höchstens einen Zeugen anbieten - vor Gericht wirklich sicher wäre aber vermutlich nur eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher, oder?

Ich frage mich nun, ob Handlungsbedarf besteht oder man in einem solchen Fall einfach in Ruhe abwarten und sich auf das Einschreiben berufen sollte. Vielleicht könnte man hierauf im Artikel noch eingehen :)

Viele Grüße,
K. Dill

UNTERSCHIEDLICHE ADRESSEN...

Liebe Mitstreiter,

ich bin ein Neu-Zwangsanmelder und will meine Vorbehaltserklärung verschicken. Bin allerdings sehr irritiert, da ich mittlerweile 3 unterschiedliche Adressen (jeweils andere Postleitzahlen)habe:
- einmal die von Ihrem Musterbrief- wobei der Name ja mittlerweile falsch ist- sie haben sich ja umbenannt.
- eine andere Adresse habe ich auf dem zugesendeten Antwortbogen
- und eine dritte ist als Kontaktadresse auf der "GEZ"- Internetseite angegeben. Welche ist den nun die richtige? Weiß das jemand??? Oder ist das nicht relevant??

Herzliche Grüße und Gutes Gelingen
CH. Lotte

Postfach oder Strassenadresse

hallo,

"50656 Köln" ist das Postfach von GEZ/Beitragsservice. "Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln" ist die Straßenadresse. Die haben wir im Musterbrief genommen, wg. Zustellung von Einschreiben. Welche Adresse steht denn auf dem Antwortbogen?

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Adressen- Wirrwar

Guten Tag,

auf dem Antwortbogen steht die Adresse:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50632 Köln.

Also noch eine andere Postleitzahl...

Aber so wie ich Ihre Antwort verstanden habe, muss ich die Straßen- Adresse für das Einschreiben nehmen. Kann ich auch alles zusammenschicken- die Vorbehaltserklärung und die Anmeldung?
Oder birgt das schon wieder das Risiko, dass dann beides zusammen verschwindet- wie das bei dem Beitragsservice so üblich zu sein scheint, wie man ja aus den ganzen Beiträgen hier bei Ihnen entnehmen kann?

Herzliche Grüße
Ch. Lotte

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