Auf eine Kontopfändung folgt die Kontokündigung
Alltag in Deutschland: Speziell nach Kontopfändungen kündigen Banken den Betroffenen häufig das Girokonto. Der Grund: die hohe Mehrarbeit und -kosten bei den Kontopfändungen, zu denen sie vom Gesetzgeber gezwungen werden. Daher will man oft solche Kunden schnellstmöglich vor die Tür setzen.
Bankgebühren für die Kontopfändungen sind verboten
Für eine Kontopfändung darf Ihnen die Bank keine Gebühren berechnen oder vom Konto abziehen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH 18.05.1999, AZ XI ZR 219/98 und BGH 19.10.1999, AZ XI ZR 270/96). Sollte Ihre Bank hier Gebühren berechnen, können Sie auf die Urteile verweisen und widersprechen.
Eine Umfrage der AG Schuldnerberatungen ergab 2003 in über 2000 untersuchten Kontoverweigerungsfällen, dass in 57 Prozent aller Kündigungen der Kündigungsgrund eine Pfändung war.
Neues Konto wird wegen Schufa-Eintrag verweigert
Hat der Gekündigte einen negativen Schufa-Eintrag, verweigern ihm dann andere Banken die Eröffnung eines neuen Girokontos auf Guthabenbasis. In der genannten Umfrage wurde in 75 Prozent aller Ablehnungsfälle bei Kontoneueröffnungen ein negativer Schufa-Eintrag als Grund angegeben.
Selbstauskunft einholen
Liegt ein negativer Schufa-Eintrag vor? Sie können jederzeit selbst bei der Schufa durch einen Antrag auf Selbstauskunft überprüfen, ob ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt. Mehr Praxisinformatioen und Tipps zum Thema finden Sie im Beitrag Schufa-Selbstauskunft von akademie.de.
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