Pfändungsschutz
Eine der wirkungsvollsten Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem Schuldner war bislang die Pfändung seines Kontos. Bislang. Denn ab 1. Juli 2010 werden sich Gläubiger andere Strategien einfallen lassen müssen - ab diesem Tag hat sich der Kontenpfändungsschutz für Schuldner deutlich verbessert.
Der neue Kontenpfändungsschutz bedeutet konkret:
Der Pfändungsschutz wird ab dem 01.07.2010 einheitlich und nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig sein. D.h., auch Selbständige werden nicht mehr befürchten müssen, dass der Gläubiger sämtliche Einkünfte, sofern sie auf das Schuldnerkonto überwiesen werden, gepfändet werden.
Die Vollstreckungsgerichte werden entlastet. Mittel zum Zweck ist der automatische Kontenpfändungsschutz. Schuldner müssen künftig keinen Antrag auf Aufhebung der Kontenpfändung mehr stellen!
Die Kreditinstitute werden entlastet. Sie müssen nicht mehr jedes einzelne Konto überwachen und erst berechnen, ob und wie viel sie an den Schuldner auszahlen müssen. Sondern sie können vom Pfändungsschutzkonto des Schuldners bis in Höhe des einheitlichen Freibetrags unbedenklich Gelder freigeben.
Übergangsfrist bis 31.12.2011
Für die Dauer einer Übergangsfrist (bis 31.12.2011) kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass
die Guthabenpfändung entweder aufgehoben wird
oder das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht gepfändet werden kann.
Ab dem 1. Januar 2012 kann der Schuldner nur noch das Ruhen einer Pfändung beantragen.
Um diesen erweiterten Kontenpfändungsschutz zu genießen, muss der Schuldner allerdings nachweisen, dass auf seinem gepfändeten Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge (Sozialleistungen wie ALG II, Eltern- und Kindergeld, Wohngeld etc. sowie Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenze) eingegangen sind. Darüber hinaus muss er glaubhaft machen, dass sich diese Einkommenssituation auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nicht ändern wird.

Klasse Beitrag! Danke
Der Beitrag ist leider an mehreren Stellen fehlerhaft. So wirkt die Umwandlung keineswegs "rückwirkend zum 1. des Monats", sondern sie wirkt auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück, wenn die Umwandlung innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt erfolgt (neuer § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO).
Der Freibetrag gilt ferner keineswegs für einen Monat (also z.B. vom 15.6. auf den 15.7.), sondern exakt für den KALENDERmonat (also immer vom 1. bis letzten Tag des Kalendermonats).
Kommentar vom 22.05.2010
Hallo Anonym,
ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Anmerkungen, da mein Bericht hinsichtlich dieser Punkte tatsächlich mißverständlich formuliert ist.
Der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto gilt selbstverständlich für den Kalendermonat. Bei einer Umwandlung eines Kontos, für das noch keine Pfändung vorliegt, in ein Pfändungsschutzkonto erstreckt sich der Pfändungsschutz insofern auf den gesamten (Kalender-)Monat (01. bis 31.), unabhängig davon, wann genau die Umwandlung beantragt worden ist (also beispielsweise nicht nur für den Zeitraum 15.06.-30.06., falls die Umwandlung am 15.06. beantragt wurde, sondern für den Zeitraum 01.06.-30.06.). Dies sollte mit der Aussage 'rückwirkend zum 01. des Monats' ausgedrückt werden.
Falls ein Konto gepfändet wird, das zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt worden ist, kann der Schuldner dieses Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, um den Pfändungsschutz zu erreichen; die Bank muss die Umwandlung innerhalb von 4 (Werk-)Tagen einrichten. Sobald der Umwandlungsantrag gestellt ist, genießt der Schuldner den beabsichtigten Pfändungsschutz. Damit aber auch die vorliegende Kontopfändung von diesem Pfändungsschutz betroffen ist, muss der Schuldner seinen Umwandlungsantrag innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Der betroffene Gläubiger sollte überprüfen, ob diese Frist auch eingehalten worden ist.
Ich schätze Ihre Anmerkungen, da ich aufgrund solcher Kommentare sensibilisiert werde, Aussagen zu konkretisieren, die mißverständlich aufgenommen werden könnten. Nochmals herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Renate Fluchs-Wullenkord
2 Fragen
1. Ist jede Bank verpflichtet auf Wunsch dem Kunden das P-Konto einzurichten?
2. Kann der Kunde dann seine Karte wieder für den Pfändbaren Betrag wieder am GAA einsetzen, wenn bereits eine Pfändung auf dem Konto besteht. Oder geht das weiterhin nur über Auszahlung am Schalter? Und fürt dann im Rahmen der pfändungsfreien Summe Überweisungen und Daueraufträge durch, da dies bei Kontopfändung nicht immer gewährleistet ist. da die Bank nur verpflichtet ist, durch einen gerichtlichen Beschluß, den pfändungsfreien Betrag auszuzahlen, jedoch nicht auch Überweisungen durchzuführen.
Danke
Hallo, die Banken sind dazu verpflichtet, bestehende Giro-Konten in P-Konten umzuwandeln, aber nicht, ein neues Konto als P-Konto einzurichten. Da gilt weiterhin die "Selbstverpflichtung" der Banken: http://www.zka-online.de/zka/zahlungsverkehr/girokonto-fuer-jedermann/zk...
Sie können über das Guthaben frei verfügen. Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge müssten dann wieder möglich sein. Ob Sie eine Karte erhalten oder weiterhin auf Barauszahlungen angewiesen sind und wie hoch die Gebühren für das Konto sein werden, danach müssen Sie Ihre Bank fragen. Das ist von Bank zu Bank unterschiedlich, ein Vergleich der Konditionen lohnt sich. So wollen einige Sparkassen eine Kontoführungsgebühr von bis zu 12 Euro monatlich für das P-Konto erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion von akademie.de