Gläubiger: Lohnt sich die Pfändung von Elterngeld?

Sozialleistungen pfänden: unter Umständen sinnvoll

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 12. Mai 2009
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Pfändungsbetrag errechnen

Wie wird der pfändbare Betrag errechnet?

Der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro ist gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I i. V. m. § 10 BEEG unpfändbar. Dieser Betrag muss daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens als Erstes abgezogen werden. Erst aus der sich dann ergebenden Summe darf der pfändbare Betrag berechnet werden.

Liegt noch Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung vor, dann ist ein Antrag gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zur Zusammenrechnung der Einkommen notwendig. Auf den sich nach Abzug des Sockelbetrages ergebenden Betrages ist dann die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO anzuwenden.

Beispiel:

Eine Alleinerziehende hat vor der Geburt des Kindes ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.600 Euro erzielt, das sich durch Teilzeitbeschäftigung auf 900 Euro reduziert. Die Differenz beträgt 700 Euro, 67% hieraus betragen 469 Euro. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ist von dem Elterngeld in Höhe von 469 Euro zunächst der unpfändbare Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro abzuziehen, sodass noch 169 Euro übrigbleiben. Jetzt wird das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung hinzugerechnet und der pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle ermittelt.

Worauf ist bei der Pfändung zu achten?

Ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss müssen Sie an die jeweils in diesem Bundesland für die Auszahlung zuständige Stelle richten. Diese ist Ihr Drittschuldner.

Sofern Sie Arbeitseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung mitpfänden wollen, dann müssen Sie den Arbeitgeber als weiteren Drittschuldner angeben.

Während das Elterngeld nur in Ausnahmefällen ausreichen wird, den pfändungsfreien Betrag zu überschreiten, wird neben dem Elterngeld wesentlich häufiger eine Teilzeitbeschäftigung dazu führen, dass sich ein pfändbarer Betrag ergibt. Um das zu erreichen, ist ein Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 850e Nr. 2a ZPO notwendig.

Hierzu müssen Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht im Antrag sowohl das Elterngeld als auch das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung und die beiden Drittschuldner angeben, bei denen jeweils die Einkommen bzw. Lohnersatzleistung erzielt werden. Schließlich müssen Sie noch hinzufügen, dass die beiden Einkommen zusammengerechnet werden sollen.

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Was ist wenn man das Elterngeld hälftig und über 2Jahre genommen hat? Wie ist es da mit der Pfändung?

Bsp. ( 12 Monate 618€)
( 24 Monate 309€)

Für eine Pfändung ist es unerheblich, ob das Elterngeld über 12, 14 oder 24 Monate bezogen wird. Ausschlaggebend ist allein, ob sich nach der Pfändungstabelle ein pfändbarer Betrag ergibt.

Eine Frage zu folgendem Fall: Ein seinen minderjährigen Kindern aus 1. Ehe unterhaltspflichtiger Vater wird erneut Vater eines unehelichen Kindes. Er begibt sich in Elternzeit und bezieht Elterngeld um sich seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern aus 1. Ehe zu entziehen. Darf ein bisher Unterhaltspflichtiger überhaupt Elternzeit, bzw. Elterngeld für das neue Kind beantragen, wenn er bisher schon gegenüber weiteren leiblichen Kindern unterhaltspflichtig war?