Der Gesellschafter-GF
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können zugleich Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts sein. Das Gehalt, das sie beziehen, sowie die Zusatzvergütungen und Sachbezüge müssen allerdings angemessen und fremdüblich sein. Sind sie das nicht, erregen sie den Verdacht der "verdeckten Gewinnausschüttung". Steuerexperte Josef Ellenrieder erklärt, welche Vergütungsbestandteile unter welchen Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet werden können - anhand von konkreten Beispielberechnungen.
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis?
Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.
Allerdings liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern - und das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer - ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nur dann vor, wenn die Gesellschafter
funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben,
für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und
keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen können.
Ist dies der Fall, können die Gesellschafter sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer sein.
Statusprüfung
GmbHs, die einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, versicherungspflichtig beschäftigen, haben bei der Anmeldung eines derartigen Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung im Datensatz das entsprechende Statuskennzeichen anzugeben. Das Statuskennzeichen "1" steht dabei für ein Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber als Ehegatte oder Lebenspartner, das Statuskennzeichen "2" für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
