Der Gründungszuschuss wird bekanntlich auf Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Da liegt es nahe, das Arbeitslosengeld vor dem Antrag auf Gründungsförderung durch Wahl einer günstigeren Steuerklasse zu "tunen" - obwohl das beim Ehepartner unter Umständen zu höheren Lohnsteuerzahlungen führt. Wir erläutern die Möglichkeit und Grenzen eines beträchtlichen Zuschuss-Zuschlags.
Wie hoch das Arbeitslosengeld ist - und damit ein möglicher Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur -, hängt vom letzten Bruttogehalt, der gewählten Steuerklasse sowie steuerlich zu berücksichtigenden Kindern ab.
Dass der Unterschied im Einzelfall erheblich sein kann, zeigt das Beispiel eines Arbeitnehmers, der bis zur Arbeitslosigkeit 3.500 Euro brutto verdient hat:
Für kinderlose Ledige (alleinstehend, Steuerklasse I, kein Kind) beträgt das Arbeitslosengeld 1.191,30 Euro.
Verheiratete mit Kind (Hauptverdiener, Steuerklasse III) bekommen bei gleichem Ausgangsgehalt 1.550,40 Euro.
Das führt zu einem Unterschied von rund 360 Euro im Monat, das sind rund 30 Prozent mehr. Noch gravierender fällt der Vergleich bei Verheirateten zwischen einem arbeitslosen "Hauptverdiener" und einem "Zweitverdiener" aus. Unter ansonsten gleichen Bedingungen beträgt das Arbeitslosengeld I beim
"Hauptverdiener" (Steuerklasse III): 1.550,40 Euro
"Zweitverdiener" (Steuerklasse V): 1.008,30 Euro.
