Schutzlose Unternehmer: Gründer sind keine Verbraucher!

Selbstständige können sich nicht auf den Verbraucherschutz berufen!

Von: Robert Chromow
Stand: 19. August 2009
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Selbstständige können sich nicht auf den Verbraucherschutz berufen. Bereits in der Vorgründungsphase gelten Gründer aller Art als Unternehmer, sobald sie für ihren Betrieb einkaufen oder Verträge schließen. Insbesondere das gewohnte 14-tägige Widerrufsrecht greift in diesen Fällen nicht.

Laut Paragraf 355 BGB dürfen Verbraucher von vielen Verträgen nachträglich zurücktreten. Vorausgesetzt, sie ...

  • widerrufen ihre ursprüngliche Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen oder

  • schicken gekaufte Gegenstände gleich zurück.

Widerruf: Das ist ja einfach!

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Spezielle Formvorschriften müssen dabei ebenfalls nicht eingehalten werden. Die 14-Tage-Frist beginnt erst dann, wenn der Verbraucher vom Unternehmer eine "deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht" erhalten hat.

Wird der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert, hat er anschließend sogar einen Monat lang Zeit, um vom Vertrag zurücktreten. Kann eine korrekte Widerrufsbelehrung nicht nachgewiesen werden, ist der Widerruf theoretisch sogar unbefristet möglich. Ist der Fristbeginn strittig, trägt der Unternehmer die Beweislast.

Das Widerrufsrecht gilt insbesondere bei ...

  • Haustürgeschäften,

  • Darlehens- und Ratenverträgen,

  • Fernabsatzverträgen,

  • Versicherungsverträgen und

  • Fernunterrichtsverträgen.

Kein Widerruf bei B2B-Geschäften

Sobald jedoch zwei Unternehmer miteinander Geschäfte machen, greift der Verbraucherschutz nicht. Als Unternehmer gelten laut Paragraf 14 BGB alle natürlichen oder juristischen Personen, "die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit" handeln. Wer unternehmerisch handelt, muss geschlossene Verträge einhalten - ganz gleich, ob Großkonzern, freiberuflicher Einzelkämpfer oder Existenzgründer.

Mehr noch: Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (Az: III ZB 36/04) sogar entschieden, dass bereits geschäftliche Aktivitäten in der Vorgründungsphase zur Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehören. Wer vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit für seinen Betrieb einkauft oder andere Verträge abschließt, die "nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet" sind, genießt keinen Verbraucherschutz mehr.

Aus Sicht der Richter gibt es keinen Anlass, jemandem Verbraucherschutz zu gewähren, der sich für die Selbstständigkeit entschieden hat und "vorbereitende oder unmittelbar eröffnende Geschäfte abschließt." Ob die Selbstständigkeit anschließend tatsächlich aufgenommen wird, spielt nach Auffassung der Richter keine Rolle.

Auch Unternehmer haben ein Privatleben!

Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstständige und Unternehmer, die in ihrer Freizeit als Privatpersonen Verträge abschließen, dürfen sich durchaus auf den Verbraucherschutz berufen: Wenn der Vorstandsvorsitzende eines Weltkonzerns einen PC via Internet bestellt oder sich an seiner Villentür von einem Vertreter eine Versicherung aufschwatzen lässt, kann er die Verträge, wie jede andere Privatperson auch, innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste

Ganz gleich, ob Privatperson oder Unternehmer: Am besten sorgen Sie von vornherein dafür, dass Sie sich gar nicht erst auf den Verbraucherschutz berufen müssen. Lassen Sie sich von vermeintlichen Schnäppchen, befristeten Sonderangeboten oder Preisnachlässen nicht unter Druck setzen - schon gar nicht an der Haustür oder im Online-Shop: Der damit verbundene Entscheidungsdruck ist fast immer künstlich erzeugt.

Je höher der Kaufpreis und je verlockender ein "unschlagbares" Angebot, desto gründlicher sollten Sie darüber nachdenken - nach Möglichkeit in Abwesenheit des Verkäufers. Am besten schlafen Sie eine Nacht drüber.

Widerruf aus Anbietersicht

Ausführliche Informationen zum Thema Widerrufsfristen und Widerrufsbelehrung aus Sicht von Anbietern hat Rechtsanwalt Oliver Langner für Leser von akademie.de zusammengestellt.

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Hallo, ich habe mich bei B2B als Privatmann angemeldet was ich nicht wusste man braucht eine Gewerbeanmeldung. Wie verhalte ich mich jetzt um das ganze zu stornieren/Kündigen ? Gruß und danke für die Hilfe Dona

Hallo Dona,
was meinen Sie damit, dass Sie sich "bei BTB angemeldet" haben? Helfen Sie mir auf die Sprünge? Danke und schöne Grüße
Robert Chromow

HAbe mich bei einem B2B Händler angemeldet wo ich dachte es wäre ein normale Online Shop. Und heute kam eine E-Mail wo die von mir über 400€ verlange für die Anmeldung. Was kann ich da tun um wieder raus zu kommen. Danke für jede Hilfe. Gruß Dona

Hallo Dona,
wie in dem Beitrag weiter oben beschrieben ist, genießen Unternehmer keinen Verbraucherschutz. Wenn Sie als Privatperson Verpflichtungen eingegangen sind, können Sie Ihre Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zurückziehen. Am besten holen Sie sich Unterstützung bei Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow