Ein häusliches Arbeitszimmer ist für viele Berufstätige - für Selbstständige ebenso wie für Arbeitnehmer - ein Muss. Dennoch wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Damit wird es für viele schwierig bis unmöglich, das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.
Betroffen von dieser Verschärfung sind insbesondere diejenigen, die beruflich mobil sein müssen - also auch außerhalb ihres Arbeitszimmers tätig sind - und daher zu Hause noch ein "berufliches Standbein" unterhalten. Denn bei dieser gemischten, auch heimbüro-externen Tätigkeit fällt es in der Praxis mitunter nicht leicht, gegenüber dem Finanzamt zu begründen, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
Steuerfachmann Josef Ellenrieder erklärt, welche Gestaltungsspielräume Sie haben und welche Steuervorteile Sie nutzen können.
Abzugsverbot teilweise verfassungswidrig
(30.07.2010) Das Bundesverfassungsgericht hat die rigiden Regelungen über die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers teilweise für verfassungswidrig erklärt. Wer also seine Arbeitszimmerkosten ungeachtet der Gesetzeslage in den Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 eingetragen hat, darf sich auf eine ordentliche Steuererstattung freuen. Unter Umständen können Ansprüche sogar noch nachträglich geltend gemacht werden: "Bundesverfassungsgericht kippt Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer: Was Sie jetzt tun sollten".
Checkliste und Berechnungsmuster zum Download
Für zahlende Mitglieder steht eine Checkliste zum Download bereit, mit der Sie klären können, ob Ihr Arbeitszimmer auch für das Finanzamt als Arbeitszimmer gilt. Dazu gibt es ein Musterblatt zur Berechnung Ihrer Arbeitszimmerkosten: Checkliste + Berechnungsmuster Arbeitszimmer (60 kB).
Folgende Abschnitte stehen als Leseprobe bereit:
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