Checkliste: Steuerliche Anerkennung von Arbeitszimmerkosten
Absicherung der steuerlichen Anerkennung
Vorbemerkungen: Die steuerliche Anerkennung eines Heimbüros als "Arbeitszimmer" setzt die fast ausschließliche (mindestens 90%ige) berufliche Nutzung voraus. Dies wird im Allgemeinen nicht mehr kritisch vom Finanzamt hinterfragt, es sei denn, es ergeben sich Verdachtsmomente auf eine steuerschädliche private Mitbenutzung.
Besondere Verdachtsmomente können sich auf Grund der Lagebeschreibung des Heimbüros ergeben, wen sich aus der Grundrisszeichnung ergibt, dass das Arbeitszimmer ein steuerschädliches Durchgangszimmer zu häufiger privat genutzten Räumen ist, z. B. zur Terrasse.
Das problemlose Absetzen aller Aufwendungen setzt ab 2007 voraus, dass der Berufsmittelpunkt im Arbeitszimmer liegt. Liegt auf Grund der Berufstätigkeit dies nicht auf der Hand, empfiehlt es sich bei der Geltendmachung der Arbeitszimmerkosten nähere Ausführungen zum Berufsmittelpunkt zu machen. Entscheidend ist: Nach der Tätigkeitsbeschreibung muss es naheliegen, dass der qualitative Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sich im häuslichen Arbeitszimmer befindet.
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