Häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 20. August 2010
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Berufsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer? Keine Einschränkung im Betriebsausgaben- / Werbungskostenabzug!

In allen Fällen, in denen Unternehmer und Arbeitnehmer ihrer beruflichen Tätigkeit in einem "häuslichen Arbeitszimmer" nachgehen, muss dieses Heimbüro der Mittelpunkt ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Gesamttätigkeit sein. Nur dann greift nicht das gesetzliche Abzugsverbot für

  • die direkten Arbeitszimmeraufwendungen, wie z.B. die üblichen Ausstattungskosten (Ausnahme: Arbeitsmittel und beruflich verwendete Einrichtungsgegenstände) und

  • die anteiligen Miet- bzw. Gebäudeaufwendungen in Höhe des Arbeitszimmeranteils, wie z. B. die Abschreibungen, laufenden Betriebskosten oder Finanzierungskosten für den Immobilienerwerb.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten ist immer dann kein Problem, wenn der Steuerzahler ausschließlich in seinem Heimbüro beruflich tätig ist, sei es, dass er dort einer einzigen Tätigkeit bzw. dass er im Heimbüro mehreren Tätigkeiten nachgeht. Problematisch sind alle Fälle, in denen noch ein anderweitiger Arbeitsplatz (z. B. im Betrieb) existiert oder auch außerhalb des Heimbüros bestimmte Arbeiten erledigt werden. Für den Nachweis des Berufsmittelpunktes im Heimbüro genügt es grundsätzlich nicht, dem Finanzamt glaubhaft darzulegen, dass man den größten Teil seiner Arbeitszeit im Heimbüro verbringt.

Lässt sich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nicht eindeutig dem Heimbüro zuordnen, gehen diese Zweifel zu Lasten des Steuerzahlers.

Qualitative Anforderungen

Die Frage, ob der Mittelpunkt der Berufstätigkeit im Arbeitszimmer liegt, richtet sich nach sicherer Rechtsprechung danach, ob dort qualitativ - und nicht quantitativ - betrachtet die den jeweiligen Beruf prägenden Arbeiten erledigt werden, d. h. der Kernbereich der Berufstätigkeit muss nachweisbar im Arbeitszimmer liegen und nicht außerhalb (BFH, Urteil v. 13.11.2002, AZ. VI R 82/01).

Ob sich der Berufsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befindet, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt ganz wesentlich von der Art der Tätigkeit, den Arbeitsumständen und von dem geschäftlichen Umfeld ab. Entscheidend ist vor allem die "richtige" Argumentation gegenüber dem Finanzamt, die eventuell um eine ausführliche Beschreibung der innerhalb und außerhalb des Heimbüros erledigten Arbeiten ergänzt wird.

Wichtig: Im Arbeitszimmer dürfen nicht nur untergeordnete kaufmännische und verwaltungstechnische Arbeiten stattfinden, die auch ein untergeordneter Arbeitnehmer erledigen könnte.

Zur Problematik des Berufsmittelpunkts gibt es eine Vielzahl von finanzgerichtlichen Entscheidungen mit verschiedenen Fallbeispielen, die im Wesentlichen in folgender Faustregel enthalten sind:

Der zeitliche Umfang der Heimbürotätigkeit ist nur ein erstes Indiz dafür, dass das Arbeitszimmer Berufsmittelpunkt ist. Entscheidend ist letztlich, wie sich der Kernbereich der Berufstätigkeit definiert und ob er örtlich - d. h. innerhalb oder außerhalb des Arbeitszimmers - liegt.

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige außerhalb seines Heimbüros über keinen anderen Büroarbeitsplatz verfügt. Es kommt vielmehr darauf an, ob der den Beruf prägende Teil der Arbeiten im Arbeitszimmer erledigt wird - mag dieser Teil der Arbeiten in Relation zur sonstigen Außendiensttätigkeit auch erheblich weniger Arbeitszeit beanspruchen.

Beispiel 1
Der Geschäftsführer einer GmbH ist für deren Ladengeschäfte zuständig, die er regelmäßig in der Woche für Mitarbeiterkontrollen aufsucht. Außerdem tätigt er den Einkauf für die Geschäfte und liefert Ware dorthin. Weder in den Filialen noch am Betriebssitz der GmbH hat er einen Büroarbeitsplatz. Solche Arbeiten erledigt er in seinem Heimbüro. 60 Prozent seiner Arbeitszeit verbringt er dort, den Rest im "Außendienst". Obwohl er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Heimbüro verbringt, ergibt sich daraus noch nicht, dass sein Heimbüro der Berufsmittelpunkt ist - auch dann nicht, wenn das Arbeitszimmer Ausgangspunkt für seine berufliche Auswärtstätigkeit ist und er zuhause auch einen Teil seiner Aufgaben als Unternehmensleiter erledigt.

Beispiel 2
Ein Unternehmer entwickelt in seinem Heimbüro für Kunden neue Produkte. Der seinen Beruf prägende Teil der Arbeiten findet im Arbeitszimmer statt. Damit schadet seine Außendiensttätigkeit (20 Prozent seiner Arbeitszeit) steuerlich nicht.

Beispiel 3
Ein Verkaufsleiter ist neben seiner Außendiensttätigkeit für bestimmte Großkunden schwerpunktmäßig im häuslichen Arbeitszimmer tätig. Dort plant und koordiniert er - was der Kernbereich seiner Tätigkeit ist und 80 Prozent seiner Arbeitszeit ausmacht - den Vertrieb der Produkte und den Einsatz anderer Mitarbeiter.

In der nachfolgenden Orientierungshilfe finden Sie weitere von der Rechtsprechung entschiedene Fallbeispiele zur Problematik des Berufsmittelpunktes.

Bei nebenberuflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer gibt es keine Chance der Anerkennung des Berufsmittelpunktes, denn steuerlich zählt allein die berufliche Gesamtbetrachtung.

Beispiel
Ein Angestellter ist nebenher noch als Freiberufler, z. B. als Architekt oder als gewerblicher Unternehmer tätig. Nur diese Tätigkeit übt er in seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Das Heimbüro ist nicht sein Berufsmittelpunkt.

Im letzten Kapitel finden Sie eine Orientierungshilfe (Orientierungshilfe 1) in Form einer Tabelle.

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