Steuerverschärfungen beim häuslichen Arbeitszimmer und Gestaltungschancen
Abzugsverbot teilweise verfassungswidrig
(30.07.2010) Das Bundesverfassungsgericht hat die rigiden Regelungen über die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers teilweise für verfassungswidrig erklärt. Wer also seine Arbeitszimmerkosten ungeachtet der Gesetzeslage in den Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 eingetragen hat, darf sich auf eine ordentliche Steuererstattung freuen. Unter Umständen können Ansprüche sogar noch nachträglich geltend gemacht werden: "Bundesverfassungsgericht kippt Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer: Was Sie jetzt tun sollten".
Bei einer gesetzlichen Neuregelung ist es möglich, die bis 2006 geltende grob typisierende Höchstgrenze von 1.250 EUR im Jahr wieder einzuführen. Diese Deckelung hat das BVerfG nicht beanstandet, weil hierdurch vermieden werden kann, dass sich Berufstätige ein großzügig bemessenes und luxuriös ausgestattetes Arbeitszimmer einrichten und steuerlich geltend machen können. Außerdem kann so die private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal berücksichtigt werden.
Soweit seit 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Umfang der Nutzung des heimischen Büros ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Berufstätigen ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus fehlt es an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Insoweit werden also insbesondere Vertriebsmitarbeiter sowie Handels- und Versicherungsvertreter weiterhin in vielen Fällen keine Chance haben, das heimische Büro (zumindest mit 1.250 EUR im Jahr) steuerlich geltend zu machen. Sie müssten dazu den qualitativen und nicht nur den zeitlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer haben - und nicht im Außendienst.
Ist der Raum nicht Mittelpunkt der Tätigkeit, wird er aber zu mehr als der Hälfte für Job oder Betrieb genutzt, können Berufstätige bekanntermaßen nichts mehr absetzen. Dies wird vermutlich auch so bleiben, sofern der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht über die Vorgabe des BVerfG hinaus eine Verbesserung vorsieht.
Steht außer dem Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können z. B. Lehrer oder Vertreter mit umfangreichem Außendienst diese Option nicht mehr nutzen. Dies ist verfassungswidrig und muss rückwirkend ab 2007 zumindest auf ein beschränktes Abzugsvolumen im Jahr aufgeweicht werden.
Situation seit 2007
Bei Aufwendungen für "häusliche Arbeitszimmer" besteht seit 2007 ein Abzugsverbot in einer verschärften Form:
Nur noch derjenige Unternehmer oder Arbeitnehmer, der im Heimbüro "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" hat, kann seinen Aufwand weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Nur derjenige, der fast die gesamte Zeit im Arbeitszimmer verbringt und/oder dort die seinen Beruf prägenden Arbeiten erledigt, hat keine Probleme mit der vollen Abzugsfähigkeit seiner Kosten.
Im Gegensatz zu früher gilt damit gleichzeitig ein uneingeschränktes Abzugsverbot für folgende Beispielsfälle:
weiterer oder Hauptarbeitsplatz des Unternehmers bzw. Arbeitnehmers im Betrieb,
zwei Arbeitsplätze, zu Hause und beim Arbeitgeber, mit u. U. verschiedenen Tätigkeiten (z. B. häusliche Arbeit auf schriftliche und/oder büromäßige Arbeiten beschränkt),
qualifizierte Arbeiten auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, z. B. am Betriebssitz als Unternehmensleiter,
qualitativ hoch zu bewertende Außendiensttätigkeit, einziger Büroarbeitsplatz zu Hause oder weiterer Arbeitsplatz im Betrieb,
außerhalb des Arbeitszimmers z.B. zu bestimmten Zeiten (etwa nach Dienstschluss) kein anderweitiger geeigneter Arbeitsplatz,
überwiegende, mehr als fünfzigprozentige, aber nicht fast ausschließliche berufliche Tätigkeit im Heimbüro,
berufliche Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, z. B. als Freiberufler neben seiner Angestelltentätigkeit mit Hauptarbeitsplatz im Betrieb.
Diese Problematik bei Arbeitszimmeraufwendungen wird teilweise noch weiter verschärft durch die neue Finanzrechtsprechung, unter anderem deshalb, weil der Bundesfinanzhof den gesetzlich nicht definierten Begriff des "Arbeitszimmers" und der "Häuslichkeit" relativ weit interpretiert.
Als "Arbeitszimmer" gilt dabei jeder büro-/verwaltungsmäßig für geistige und nicht für "handwerkliche" bzw. dienstleistende Tätigkeiten genutzter Raum im eigenen zu Wohnzwecken genutzten Haus oder in der Mietwohnung, der fast ausschließlich beruflichen Zwecken dient. (BFH, Urteile vom 19.9.2002, AZ. VI R 70/01, vom 16.10.2002, AZ XI R 89/00)
"Häuslich" ist ein Arbeitszimmer immer dann, wenn es in die Wohnsphäre eingebunden ist, bzw. in deren Nahbereich liegt. Auch dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung. Außerhäusliche Arbeitszimmer unterliegen dagegen nicht dem gesetzlichen Abzugsverbot. Hier musste der BFH ebenfalls für Klarheit sorgen, weil das Finanzamt früher jedes Arbeitszimmer in einem selbst genutzten Wohnhaus als "häuslich" beurteilen wollte.
Allerdings hat die neuere Rechtsprechung gesetzliche Interpretationslücken teilweise auch zu Gunsten der Steuerzahler geschlossen bzw. legale Wege aus dem Arbeitszimmer-Abzugsverbot überhaupt erst ermöglicht. Auch vor diesem positiven Hintergrund ist die Kenntnis der einschlägigen Urteile und das Beobachten der Entwicklung unerlässlich.
Diese neuere Rechtsprechung führt uns jetzt vor Augen, dass sich das gesetzliche Abzugsverbot für Arbeitszimmeraufwendungen
durch vertragliche Gestaltungen,
bauliche/räumliche Gestaltung der Immobilie,
die Nutzung des Heimbüros durch Familienfremde (als Zweit-Betriebsstätte)
umgehen lässt und dies bei Einhaltung bestimmter Regeln nicht als Missbrauch abgelehnt werden darf.
Die Umgehung des Abzugsverbots für Arbeitszimmeraufwendungen kann immer dann gelingen, wenn die Gestaltung beispielsweise mit Hilfe von Familienangehörigen zu einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer führt, bei optimaler Gestaltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Schaffung eines externen Arbeitgeberbüros oder z. B. bei der Tätigkeit familienfremder Mitarbeiter im Heimbüro eines Unternehmers, was zu einer "außerhäuslichen" Zweit-Betriebsstätte führen kann.
Argumentationschancen gegenüber dem Finanzamt bietet mitunter auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Berufsmittelpunkt. Danach kommt es nicht auf die im Heimbüro verbrachte Arbeitszeit, sondern auf die Qualität der im Arbeitszimmer erledigten Arbeiten an.
Nicht zuletzt auf Grund der ständig verbesserten digitalen Kommunikations- und Vernetzungstechnik besteht durchaus die Möglichkeit, das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr nur noch "klassisch" - d. h. für reine (schriftliche) Büroarbeiten untergeordneter Art - zu nutzen, sondern dort oder von dort aus eine breite Palette beruflicher bzw. geschäftlicher Aktivitäten zu entfalten.
Beispiel:
Zu solchen qualitativ hoch zu bewertenden Arbeiten, die zu einem Berufsmittelpunkt im Heimbüro führen können, zählen z. B. folgende im Arbeitszimmer erbrachten beruflichen Aktivitäten, was durch eine entsprechende berufsgerechte Ausstattung untermauert sein sollte:
Vorbereitung, Abwicklung und Abschluss von Verträgen (z. B. Heimbüro mit Internet-Anschluss, Vernetzung mit Betrieb, Bildschirmarbeitsplatz, Besucherzimmer/-ecke),
Vertrieb, Kundenakquisition und Betreuung oder Dienstleistungen im Heimbüro, d. h. der reine "Bürozweck" ist untergeordnet,
Entwicklung der grundlegenden und/oder geschäftsleitenden Ideen, Arbeiten und Konzepte im Heimbüro, d. h. qualitativer Berufsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer,
häusliches Arbeitszimmer als betriebliche oder berufliche Einsatz-/Organisations- oder Koordinationszentrale.
Eventuell können erhebliche betriebliche Raumreserven dadurch eingespart werden, dass bestimmte qualitativ hoch stehende Tätigkeiten ins Heimbüro verlagert werden. Dies sollte sich auch steuerlich positiv durch Anerkennung einer Zweit-Betriebsstätte (kein Arbeitszimmer, kein Abzugsverbot) niederschlagen!
Wer sein Arbeitszimmer im Einfamilienhaus hat, dessen Chancen auf Umgehung des Abzugsverbots sind allerdings sehr gering, denn hier gibt es entsprechend der Rechtsprechung nur eine einzige private Sphäre, in die das Heimbüro eingebunden und damit als "häuslich" gilt. Bessere Gestaltungsmöglichkeiten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer hat man mit einem gemischt genutzten Mehrfamilienhaus.
Diesen Vorteil sollte man beim geplanten Kauf eines Objekts berücksichtigen bzw. einen Objektwechsel auch unter dem günstigsten Arbeitszimmer-Gesichtspunkt vornehmen.
Die wirksamste Methode, das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht mehr zur Geltung kommen zu lassen, setzt bei der Nutzung an.
Beispiel:
Der betreffende Raum - vormals Arbeitszimmer - wird von dem Unternehmer oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr für Bürozwecke, sondern fast ausschließlich für andere geschäftliche Zwecke genutzt, z. B. als Archiv oder Lager und ist entsprechend ausgestattet.
Diese Chancen der Umwidmung bieten sich in der Praxis nur wenigen Unternehmern oder Arbeitnehmern an. Der umgewidmete Raum darf nicht "Anhängsel" eines weiteren im Wohnhaus befindlichen häuslichen Arbeitszimmers sein.
Problematisch ist die Situation bei so genannten gemischt genutzten heimischen "Arbeits-/Geschäftsräumen". Hier muss die nicht büromäßige Nutzung dem Raum das "Gepräge" geben, damit ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer vorliegt. Dieser Nachweis fällt in der Praxis nicht immer leicht, zumal es dazu nur eine erste höchstrichterliche Leitlinie gibt.
Beispiel: gemischt genutzte Heimbetriebsstätte
Ein Unternehmer nutzt im Keller seines Hauses einen Raum zu 80 Prozent als Lager- und zu 20 Prozent für Bürozwecke. Der BFH hat für diese und ähnliche Fälle klargestellt, dass allein die 20%ige Nutzung als Büro noch nicht unbedingt schadet, den Raum noch nicht zum "häuslichen" Arbeitszimmer macht. Entscheidend ist vielmehr, welche der Nutzungsarten dem Raum das Gepräge geben.
Die Umwidmung eines häuslichen Arbeitszimmers in einen anderweitig geschäftlich genutzten Raum dürfte vom Finanzamt kritisch hinterfragt werden. Dabei ist darauf zu achten, den Beamten die Lage, Ausstattung und geänderte Nutzung der Räumlichkeit eingehend zu schildern und jeden Verdacht auf eine stärkere und damit "steuerschädliche" büromäßige Nutzung des Raums auszuschließen.
Übersicht
Absetzbarkeit von Kosten für häusliche Arbeitsräume/Heimbüros als Betriebsausgaben oder Werbungskosten:
Häusliches Arbeitszimmer: büromäßig genutzter Raum im eigenen selbst genutzten Objekt oder in Mietwohnung und Einbindung in die häusliche Sphäre oder Nahbereich zur Privatwohnung
Bei Mittelpunkt der beruflichen Gesamttätigkeit: Voller Betriebsausgaben-/bzw. Werbungskostenabzug
Kein Berufsmittelpunkt im Heimbüro: gesetzliches Abzugsverbot ab 2007
Ausnahmen ab 2007: voller Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug:
kein büromäßig genutzter Raum,
keine Einbindung in die Privatsphäre, Zweit-Betriebsstätte
anerkannte Heimbüro-Vermietung mit vorrangigem Arbeitgeberinteresse
häuslicher Telearbeitsplatz
Mittelpunkt der Berufstätigkeit: Einzige mögliche Abzugsvariante
Es gibt nur noch eine einzige Variante, nach der Kosten für ein "häusliches Arbeitszimmer" als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar sind: Das Heimbüro ist der Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Gesamttätigkeit.
Wirklich unproblematisch sind in der Praxis nur solche Fälle, in denen das Heimbüro der einzige Arbeitsplatz ist und der Steuerpflichtige dort ausschließlich beruflich tätig ist. In allen anderen Fällen kommt auf Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt ein mehr oder minder hoher Rechtfertigungsaufwand zu, dass ihr Berufsmittelpunkt tatsächlich im Heimbüro liegt. Erschwerend kommt hinzu, dass in Zweifelsfällen das Heimbüro nicht der berufliche Mittelpunkt ist.
Negativ betroffen sind Steuerzahler mit "gemischter" Berufstätigkeit, also mit Tätigkeiten, die sie teilweise außerhalb und teilweise innerhalb des Arbeitszimmers erledigen. Das Gleiche gilt für Unternehmer und Arbeitnehmer, deren Beruf durch ihre Auswärtstätigkeit geprägt ist, die aber deswegen besonders dringend auf ihr Heimbüro angewiesen sind.
Der Begriff des "Arbeitszimmers": vom BFH weit interpretiert
Ein "Arbeitszimmer" ist jeder büromäßig und nicht für andere Tätigkeiten genutzter Raum im eigenen Haus oder in der selbst genutzten Eigentums- oder Mietwohnung. Durch diese weite Interpretation des BFH, die auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2002 zurückgeht (Urteil v. 19.9.2002, AZ. VI R 70/01), fallen in der Praxis die meisten Arbeitszimmer unter die einkommensteuerliche Sonderregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und die entsprechenden Kosten damit gegebenenfalls unter das gesetzliche Abzugverbot.
Werden Räume im Eigenheim oder in einem privat genutzten Objekt anderweitig, d.h. nicht für Bürozwecke, bzw. vom gesamten Erscheinungsbild anders (zur Mischnutzung) genutzt, liegt begrifflich schon kein Arbeitszimmer vor. Als Beispiele sind zu nennen:
Praxisräume von Ärzten (auch ärztliche Notfallpraxis im Eigenheim),
häusliche Praxis von Anwälten, Steuerberatern, Psychologen,
Werkstatt oder Studio von "Kreativ-Unternehmern", z. B. Tonstudio, und
alle anderen Räume, in denen keine Verwaltungsarbeiten, sondern andere Dienstleistungen, wie z. B. eine unterrichtende oder betreuende Tätigkeit, erbracht werden.
Auch dann, wenn in der heimischen Betriebsstätte familienfremde bzw. nicht haushaltangehörige Personen als Arbeitnehmer tätig sind, liegt kein klassisches "Arbeitszimmer" vor bzw. ist der steuerschädliche Bezug zum privaten Wohnbereich aufgehoben, sodass ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer gegeben ist.
Mit der Beschäftigung familienfremder Mitarbeiter im Heimbüro können vor allem Unternehmer mit einem steuerlich problematischen Heimbüro im Einfamilienhaus dem drohenden Abzugsverbot der Aufwendungen entgehen.
Wichtig ist, dass der Raum von der Größe und Ausstattung her den Charakter einer Zweit-Betriebsstätte hat. Dies wird am besten noch durch Kunden- oder Publikumsverkehr bzw. Besuche von Geschäftspartnern weiter untermauert.
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass neben familienfremden Mitarbeitern keine haushaltsangehörigen Personen wie z.B. der Ehegatte ebenfalls im Heimbüro tätig sind. Hier ist die "Außerhäuslichkeit" der Heimbetriebsstätte hochgradig gefährdet.
Von wechselseitigen Heimbüro-Vermietungen unter Angehörigen ist übrigens abzuraten.
"Häusliches" Arbeitszimmer: Lage im Nahbereich zur Privatsphäre ausreichend
Auch den Begriff der "Häuslichkeit" eines Arbeitszimmers fasst der BFH weit (BFH, Urteil vom 15.12.04, AZ. XI R 14/03). So hat der BFH entschieden, dass Arbeitszimmer in Einfamilienhäusern - wegen ihrer besonderen Nähe zum privaten Wohnbereich - regelmäßig als "häuslich" anzusehen sind. Das Gleiche gilt, wenn das Arbeitszimmer auf derselben Etage liegt, auf der sich die Privatwohnung befindet.
Mögliche Gestaltungen zur Umgehung des Abzugsverbots im Überblick
Viele Steuerzahler suchen nach legalen Auswegen zur Umgehung des Abzugsverbots. In der Praxis bieten sich folgende Umweg-Gestaltungen an:
bei Unternehmern oder Arbeitnehmern: die Einrichtung eines außerhalb der Privatsphäre liegenden, sog. "außerhäuslichen" Arbeitszimmers,
bei Arbeitnehmern: die Schaffung eines externen "Arbeitgeber-Büros", was die Vermietung des eigenen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber oder die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes erfordert,
bei Unternehmern: die Einrichtung einer "Heimbetriebsstätte" (evtl. Zweit-Betriebsstätte), die von ihrem Erscheinungsbild und der Nutzung her keinem klassischen Arbeitszimmer entspricht.
Diese Gestaltungen hinterfragen die Finanzämter in der Regel sehr kritisch, vor allem wenn es vor 2007 ein "normales" Arbeitszimmer war, das entsprechend umfunktioniert wurde.
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