Weitere Anerkennungs-Voraussetzungen für ein "Arbeitszimmer"
Zu den als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen eines "häuslichen" wie auch eines außerhäuslichen Arbeitszimmers gehören alle unmittelbaren Kosten für dessen berufsbedingte Nutzung. Dazu zählen solche Gegenstände, die als Arbeitsmittel zu qualifizieren sind.
Solche Wirtschaftsgüter sind z. B. Computer, Schreib- und Diktiergeräte, ein Schreibtisch mit den dazu gehörenden Gegenständen wie Schreibtischlampe und Garnitur, Papierkorb und, falls Fachliteratur in dem Arbeitszimmer aufbewahrt wird, auch die entsprechend dafür erforderlichen Regale und Bücherschränke.
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